Honorar & Tarife

Der Rechtsanwalt hat für seine Leistungen dem Klienten gegenüber unter Berücksichtigung dessen Interesses Anspruch auf angemessene Entlohnung. Ihr Salzburger Rechtsanwalt gibt Ihnen gerne im einzelnen Auskunft.

Tarife

Für gerichtliche Verfahren sind die Tarifansätze des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) heranzuziehen, für sonstige rechtsanwaltliche Leistungen enthalten die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag kundgemachten allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) detaillierte Aussage.

Honorarhöhe

Diese hängt sowohl vom Streitwert als auch von der Intensität und Dauer der Befassung des Rechtsanwaltes mit der betreffenden Rechtssache ab. RATG und AHK beinhalten Regelungen darüber, welche Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist und welches Honorar für die einzelnen Leistungen unter Heranziehung dieser Bemessungsgrundlage zusteht.

Honorararvereinbarung

Ihr Rechtsanwalt informiert Sie gerne über die Berechnungsgrundlage für die Honorierung und die zu erwartende Honorarhöhe für die Abwicklung eines Mandates. Honorarvereinbarungen, auch Pauschalhonorare, sind zulässig; genauso kann ein Erfolgshonorar vereinbart werden, dieses muss aber ziffernmäßig bestimmt sein und darf zu dem für den Fall des Misserfolges vereinbarten Honorar nicht in krassem Missverhältnis stehen. Unzulässig und unwirksam ist aber eine Vereinbarung, wonach der Rechtsanwalt einen Anteil der ihm “anvertrauten Streitsache” erhält (also etwa einen bestimmten Prozentsatz des erstrittenen Betrages). Der Rechtsanwalt ist zur Zwischenabrechnung (mindestens 1 x jährlich) und zur Anforderung von Akontozahlungen berechtigt.

Kostenersatz

Zahlungspflichtig für das Honorar des Rechtsanwaltes ist grundsätzlich sein eigener Klient; im zivilgerichtlichen Verfahren entscheiden die Gerichte, ob und in welchem Ausmaß der Prozessgegner dem Klienten zum Kostenersatz verpflichtet ist. An diesem Kostenersatzanspruch steht dem Rechtsanwalt ein gesetzliches Pfandrecht zu.

Honorareinbehalt

Der Rechtsanwalt ist berechtigt, von den für seinen Klienten bei ihm eingegangen Geldern seine Honorar- und Barauslagenforderung zu befriedigen, er muss aber umgehend eine Abrechnung erstellen. Sollte die Richtigkeit und Höhe der Honorarforderung bestritten werden, kann der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer um Streitbeilegung angerufen werden; sollte diese ohne Erfolg bleiben, hat der Rechtsanwalt den einbehaltenen Betrag bei Gericht bis zur Klärung der Berechtigung des Anspruches zu hinterlegen.

Kostenbegutachtung

Über Ersuchen erstattet der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer in konkreten Fällen auch Gutachten über die Angemessenheit des Honorars rechtsanwaltlicher Leistungen, soweit das Honorar nicht bereits beglichen und damit anerkannt wurde oder gerichtsanhängig gemacht ist.