Schiedsgericht und Schlichtung

Schiedsgericht Salzburg

Die Rechtsanwaltskammer Salzburg stellt mit der Einrichtung des Schiedsgerichtes Salzburg eine weitere besondere Möglichkeit zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen zur Verfügung, welche sowohl Unternehmen wie Privaten zu einer effizienten Erledigung ihrer Rechtsstreitigkeiten verhelfen soll.

Was ist ein Schiedsgericht?

Schiedsgerichte stellten eine Rechtsschutzeinrichtung dar, die anstelle der ordentlichen Gerichte die Entscheidung über Privatrechtsstreitigkeiten übernimmt. Sie werden aufgrund einer Vereinbarung der Streitparteien tätig und bestehen aus unabhängigen Schiedsrichtern, die eine für die Parteien bindende und mit staatlichen Zwangsmitteln durchsetzbare Entscheidung treffen. Das Schiedsgericht der Salzburger Rechtsanwaltskammer besteht aus freiberuflichen Rechtsanwälten, welche bei Ausführung ihrer Schiedsrichtertätigkeit zur vollen Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und der Einhaltung strenger standesrechtlicher Vorschriften – insbesondere der Verschwiegenheitspflicht – verpflichtet sind. Die Auswahl der im konkreten Fall entscheidenden Schiedsrichter (Einzelrichter oder Richtersenat) obliegt primär den Parteien selbst.

Das Verfahren folgt grundsätzlich denselben gesetzlichen Vorschriften wie ein Gerichtsverfahren, dies mit einigen Ausnahmen, die vor allem der Vereinfachung des Verfahrens dienen. So entspricht beispielsweise auch die Entscheidung des Schiedsgerichtes, der Schiedsspruch, Inhalt, Form und Wirkung gleich einem gerichtlichen Urteil.

Voraussetzung für die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes in einem konkreten Rechtsstreit ist regelmäßig die schriftliche Vereinbarung der Zuständigkeit zwischen den Parteien, wobei es sich empfiehlt, die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes vorweg bereits im Vertrag selbst zu treffen.

Welche Kosten sind mit dem Schiedsverfahren verbunden?

Als Pauschalersatz für Schiedsrichter und Verwaltungskosten ist mit dem Einbringen der Klage eine Schiedsgebühr zu entrichten, deren Höhe vom Wert des Streitgegenstandes abhängt. Weitere Kosten können durch die Beiziehung von Sachverständigen oder Dolmetschern entstehen.

Die Schiedsgebühren können der der Schiedsordnung angeschlossenen Gebührentabelle entnommen werden. Die Kosten der jeweiligen Rechtsvertretung der Parteien berücksichtigt die Gebührentabelle nicht.

Vorteile des Schiedsverfahrens:

Rasches Verfahren
Schiedsgerichte entscheiden in der Regel endgültig. Ein weiterer Instanzenzug ist nicht vorgesehen (außer bei ausdrücklicher Vereinbarung der Parteien), sodass es rasch zu einer endgültigen Klärung der Ansprüche kommt.

Einflussnahme auf Schiedsrichterauswahl
Die Parteien haben grundsätzlich die Möglichkeit Einfluss auf die Besetzung des Schiedsgerichtes in ihrer Sache zu nehmen. Erst für den Fall, als es zu keiner Einigung über die Person des Schiedsrichters kommt, wird der Schiedsrichter vom Präsidium des Schiedsgerichtes bestellt.

keine Öffentlichkeit
Das Schiedsverfahren findet im Gegensatz zur Verhandlung vor Gericht unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Die Liste der Schiedsrichter können beim Schiedsgericht Salzburg, Imbergstr. 31C, 5020 Salzburg (Tel.Nr. 0662/640042 – 13) angefordert werden.

Weitere Informationen über die Voraussetzungen, den Ablauf und die Kosten eines Verfahrens beim Schiedsgericht können Sie der Homepage des Schiedsgerichtes Salzburg (www.schiedsgericht-salzburg.at) entnehmen.

Schlichtungszentrum der Salzburger Rechtsanwaltskammer

Die Salzburger Rechtsanwaltskammer hat ein Schlichtungszentrum eingerichtet, das sich im Rahmen seiner Schlichtungsordnung mit der Beilegung von Streitigkeiten jeglicher Art befasst; mit dieser Verfahrensart wird nicht die Herbeiführung einer Entscheidung wie beim Schiedsgericht angestrebt, sondern vielmehr die gütliche Einigung der Parteien. Details über das Verfahren, Kosten, Schlichter etc. können der Schlichtungsordnung der Salzburger Rechtsanwaltskammer entnommen werden.

Weiters führt das Schlichtungszentrum eine Liste in die jene Rechtsanwälte eingetragen sind, die sich bereit erklärt haben als Schlichter tätig zu werden.

Außergerichtliche Konfliktlösung beim Nachbarschaftsstreit

Gemäß dem Zivilrechtsänderungsgesetz 2004 ist vor der Einbringung einer Klage in Nachbarschaftsstreitigkeiten zwingend ein außergerichtlicher Schlichtungsversuch vorzunehmen.

Als Schlichtungsstelle – wie das Schlichtungszentrum der Salzburger Rechtsanwaltskammer – erwähnt das Zivilrechtsänderungsgesetz 2004 ausdrücklich die bei den Rechtsanwaltskammern eingerichteten Schlichtungsstellen.

Die Organisation, Zuständigkeit und das Verfahren des Schlichtungszentrums der Salzburger Rechtsanwaltskammer sind in der Schlichtungsordnung geregelt und können die Schlichtungsgebühren bzw. der Kosten für den/die Schlichter der bezughabenden Kostentabelle entnommen werden.

Grundsätzliches zum Verfahren:

Einleitung des Schlichtungsverfahrens erfolgt über

  • schriftlichen Antrag an die Salzburger Rechtsanwaltskammer.
  • Im Antrag ist die Gegenpartei zu nennen und der Zweck der Schlichtung kurz darzulegen. Gleichzeitig ist die Einschreibegebühr in Höhe von derzeit € 100,00 zu bezahlen.
  • Weiterleitung des Schlichtungsantrages (nach Einlangen der Ein-schreibegebühr) an die Gegenpartei mit der Aufforderung zur Mitteilung, ob sie zur Teilnahme an dem Schlichtungsverfahren bereit ist.
  • Lehnt die andere Partei ab oder antwortet sie nicht innerhalb der Frist, so informiert das Schlichtungszentrum den Antragsteller, dass ein Schlichtungsverfahren nicht stattfindet.
  • Anzahl der Schlichter: regelmäßig ein Schlichter; die Parteien können aber auch 2 oder 3 Schlichter vorsehen.
  • Wer ist Schlichter: Das Schlichtungszentrum führt eine Liste von Rechtsanwälten die sich bereit erklärt haben als Schlichter tätig zu sein.
  • Wer bestellt den Schlichter:
    • Sofern ein Schlichter vorgesehen ist wird dieser regelmäßig durch alle Parteien gemeinsam bestellt.
    • Sind zwei Schlichter vorgesehen, so bestellt jede Partei einen.
    • Bei 3 Schlichtern bestellt jeder Antragsteller einen Schlichter und diese bestellten sodann den 3.
    • Können sich die Parteien auf keinen Schlichter einigen, wird der Schlichter über Antrag aus der beim Schlichtungszentrum geführten Schlichterliste nach alphabetischer Reihenfolge bestellt.
  • Aufgabe der Schlichter: Unterstützung der Parteien im Bemühren, die Streitigkeit einvernehmlich und gütlich beizulegen, dies unter Beachtung der Grundsätze der Unparteilichkeit, Unbefangenheit, Gerechtigkeit und Billigkeit
  • Beendigung des Schlichtungsverfahrens:
    • durch Einigung der Parteien
    • Erklärung einer Partei das Schlichtungsverfahren nicht fortsetzen zu wollen
      wegen Aussichtslosigkeit die Streitigkeit einvernehmlich und gütlich beizulegen.
  • Kosten: Die Gebühren für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens und die Kosten der Schlichter ergeben sich aus der Kostentabelle. Die Parteien haften für die Kosten des Verfahrens zur ungeteilten Hand.
  • Kosten der jeweiligen rechtlichen Vertretung berücksichtigt und beinhaltet die Kostentabelle nicht.

Für allfälige Informationen und Rückfragen steht das Sekretariat der Salzburger Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 0662/640042 zur Verfügung.

Schlichtungsordnung

Schlichtungsgebühren