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Geschäftsordnung des Disziplinarrates
GESCHÄFTSORDNUNG DES DISZIPLINARRATES DER SALZBURGER RECHTSANWALTSKAMMER
§ 1
Sitz, Zuständigkeit und Zusammensetzung des Disziplinarrates
1) Der Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer hat seinen Sitz in Salzburg.
2) Er ist zuständig zur Ausübung der Disziplinargewalt
a) über alle Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die im Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Verdacht des Disziplinarvergehens durch den Kammeranwalt, bei der Salzburger Rechtsanwaltskammer in der Liste der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter eingetragen sind, und
b) in jenen Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter anderer Rechtsanwaltskammern, deren Durchführung ihm wegen Befangenheit des nach § 20 (1) DSt. zuständigen Disziplinarrates übertragen werden.
3) Der Disziplinarrat besteht mit Einschluss des Präsidenten und zwei Vizepräsidenten
aus 21 Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte und zwei Mitgliedern aus dem
Kreis der Rechtsanwaltsanwärter.
4) Beim Disziplinarrat fungiert ein Kammeranwalt mit zwei Stellvertretern.
5) Die Mitglieder des Disziplinarrates sind in Ausübung dieses Amtes an keine
Weisungen gebunden. Sie haben ihr Amt unparteiisch auszuüben. Die Mitglieder des
Disziplinarrates, der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter üben ihre Tätigkeit als
Ehrenamt aus. Barauslagen, die ihnen in Ausübung ihres Amtes erwachsen, werdendurch die Salzburger
Rechtsanwaltskammer ersetzt.
§ 2
Wahl und Amtsdauer
1) Der Präsident und die übrigen Mitglieder des Disziplinarrates, der Kammeranwalt und
dessen Stellvertreter sind in der ordentlichen Vollversammlung zu wählen, der Präsi
dent und die übrigen Mitglieder des Disziplinarrates aus dem Kreis der Rechtsanwäte
sowie der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter aus den in die Liste der Rechtsanwälte der Salzburger
Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälten auf die Dauer von 4 Jahren, die Mitglieder des Disziplinarrates aus
dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter aus den in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter der Salzburger
Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwaltsanwärtern auf die Dauer von 2 Jahren.
2) Eine Wiederwahl nach Ablauf der jeweiligen Amtsperiode ist beliebig oft zulässig.
3) Die Ersatzwahl für ein vor Ablauf seiner Amtsdauer ausscheidendes Mitglied des Disziplinarrates erfolgt für den Rest
der Amtsdauer des Ausscheidenden.
4) Ersatzwahlen können auch in einer ausserordentlichen Vollversammlung vorgenommen werden.
5) Die Vizepräsidenten werden vom Disziplinarrat aus den Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte für die Dauer
von vier Jahren gewählt.
6) Der Präsident, ein Vizepräsident und mindestens die Hälfte der Mitglieder des Disziplinarrates müssen ihren
Kanzleisitz in der Stadt Salzburg haben.
§ 3
Präsident und seine Stellvertretung
1) Der Präsident des Disziplinarrates hat
a) die Geschäftsführung zu überwachen,
b) die Senate, die über einstweilige Massnahmen beschliessen und die erkennenden Senate jährlich nach der Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer zu bilden sowie alle anderen Senate im Bedarfsfall zu bestellen, und
c) die Geschäftsverteilung im Sinne des § 15 (2) DSt. vorzunehmen, die durch Anschlagen in der Rechtsanwaltskammer bekanntzugeben ist.
2) Der Präsident bestellt jeweils den Untersuchungskommissär, er leitet nach Fassung des Einleitungsbeschlusses die Akten dem Vorsitzenden des nach der Geschäftsverteilung zuständigen erkennenden Senates zu, sofern er nicht selbst Vorsitzender ist, beruft Verhandlungen, in denen er nach der Geschäftsverteilung den Vorsitz führt, und Sitzungen ein, führt den Vorsitz bei den Sitzungen und sorgt für die Handhabung der Geschäftsordnung.
3) Der Präsident kann die Durchführung einzelner aufgrund des Disziplinarstatutes und dieser Geschäftsordnung ihm obliegenden Aufgaben bei Vorliegen besonderer Umstände, so insbesondere im Falle seiner Verhinderung an einen Vizepräsidenten übertragen.
4) Falls sowohl der Präsident als auch die Vizepräsidenten verhindert sind, werden deren Obliegenheiten von dem Mitglied des Disziplinarrates mit der längsten Amtsdauer besorgt; bei gleicher Amtsdauer ist das höhere Lebensalter massgeblich.
§ 4
Beschlussfassung
1) Erkenntnisse und Beschlüsse des Disziplinarrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
2) Die Disziplinarstrafen der Streichung von der Liste und der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft dürfen nur verhängt und einstweilige Massnahmen der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft nur beschlossen werden, wenn mindestens vier Senatsmitglieder dafür stimmen.
3) Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 5
Behandlung der Anzeigen, Untersuchungsverfahren
Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlung
1) Die Behandlung der Anzeigen, die Durchführung des Untersuchungsverfahrens, die Abhaltung der beratenden Sitzungen und mündlichen Verhandlungen erfolgen nach Massgabe der Bestimmungen des Disziplinarstatutes in der jeweils gültigen Fassung.
2) Dem Kammeranwalt obliegt es, die ihm zugeleiteten Anzeigen mit seiner Eingangsstampiglie zu versehen.
3) Die Bekanntgabe der Verdachtsgründe an den Beschuldigten erfolgt durch Übermittlung einer Anzeigenkopie.
4) Das als Untersuchungskommissär bestellte Mitglied des Disziplinarrates hat die ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erfüllen. Ist dies nicht möglich, so sind dem Präsidenten die Gründe für die Verzögerung mitzuteilen und um Verlängerung der Frist anzusuchen. Der Präsident entscheidet, ob die Frist verlängert oder ein anderer Untersuchungskommissär bestellt wird.
5) Die nach Abschluss der Untersuchung vom jeweils durch den Präsidenten bestellten Senat zu fassenden Beschlüsse werden nach Anhörung des Kammeranwaltes in einer beratenden Sitzung gefasst, in der der Untersuchungskommissär seinen bereits schriftlich vorgelegten Bericht über das Ergebnis der Erhebungen vorträgt und einen gesonderten Entwurf für den zu fassenden Beschluss vorlegt. Der vom Untersuchungskommissär verfasste Bericht über das Ergebnis der Erhebungen und der Entwurf des Untersuchungskommissärs für den zu fassenden Beschluss können bei Verhinderung des Untersuchungskommissärs auch vom Vorsitzenden des Senates verlesen werden. Bei Beratung und Abstimmung des Senates darf der Kammeranwalt nicht anwesend sein. Einstellungsbeschlüsse sind mit Entscheidungsgründen auszufertigen; Rücklegungsbeschlüsse bedürfen keiner Begründung.
6) Über jede beratende Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das die Bezeichnung der Disziplinarsache, den Tag der Sitzung, die Namen des Vorsitzenden und der an der Sitzung teilnehmenden Senatsmitglieder, des Schriftführers und des Vertreters der Kammeranwaltschaft, ferner die in der Sitzung gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsverhältnis zu enthalten haben. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu fertigen.
7) Bei der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende des nach der Geschäftsverteilung zuständigen erkennenden Senates gem. § 30 und § 31 DSt. vorzugehen.
Die Einladung der Senatsmitglieder und des Kammeranwaltes bzw. Stellvertreters hat unter Bekanntgabe der zu verhandelnden Disziplinarsache unter Beifügung der Einleiungsbeschlüsse schriftlich, per Telekopie oder im elektronischen Wege, in dringenden
Fällen auch telefonisch, zu erfolgen.
8) Über die mündliche Verhandlung und über die im Rahmen dieser Verhandlung stattfindenden Beratung zur Fassung des Erkenntnisses ist jeweils ein getrenntes Protokoll zu führen; beide gesonderte Protokolle haben die im Absatz 5 angeführten allgemeinen Angaben, das Protokoll über die Verhandlung darüberhinaus alle wesentlichen Vorgänge, die Angaben der vernommenen Zeugen, die verlesenen Aktenstücke und die Anträge des Kammeranwaltes sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers zu enthalten.
9) Die Beratung über das zu fällende Erkenntnis erfolgt in Abwesenheit des Kammeranwaltes und des Beschuldigten sowie des Verteidigers. Über die Schuldfrage einerseits und Art und Ausmass der Strafe andererseits ist gesondert abzustimmen. Nach Erörterung der Verfahrensergebnisse hat zuerst der Berichterstatter seinen Antrag zu stellen und zu begründen.
10) Zur Führung des Protokolles über Sitzungen und mündliche Verhandlung kann der Vorsitzende entweder ein Senatsmitglied oder ein dem Senat nicht angehöriges Mitglied des Disziplinarrates oder Angestellte der Kammerkanzlei heranziehen.
11) Bei Verwendung von Schallträger im Sinne des § 42 (1) DSt. kann sich der Inhalt des vom Schriftführer in diesem Fall in Vollschrift aufzunehmenden Protokolles auf die Angaben über die Bezeichnung der Disziplinarsache, die Namen der teilnehmenden Senatsmitglieder, des Kammeranwaltes, des Beschuldigten, seines Verteidigers sowie des Schriftführers und auf die Feststellung beschränken, daß für den übrigen Teil der Niederschrift ein Schallträger verwendet wird.
12) Die Übertragung der auf Schallträger aufgenommenen Protokolle obliegt dem Schriftführer.
13) Die Verfassung des schriftlichen Beschlusses und des schriftlichen Erkenntnisses ob
liegen dem Untersuchungskommissär bzw. dem bestellten Berichterstatter im Einver
nehmen mit dem Vorsitzenden. Die Verständigungen des Anzeigers i.S. der §§ 28, 40
DSt obliegen dem jeweiligen Vorsitzenden.
§ 6
Einsicht in die Disziplinarakten
Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie dem Kammeranwalt ist die Einsichtnahme in die Akten gestattet. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind die Entwürfe des Untersuchungskommissärs und Beratungsprotokolle sowie die Entwürfe des Berichterstatters. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 7
Vertagungsanträge
Über Anträge auf Vertagung der mündlichen Verhandlung sowie auf Ergänzung der Erhebungen durch den Untersuchungskommissär steht die Entscheidung dem Präsidenten oder dessen Stellvertreter nach Tunlichkeit im Einvernehmen mit dem Berichterstatter zu.
§ 8
Kanzleiführung
1) In der Kanzlei der Salzburger Rechtsanwaltskammer ist für die Geschäftsstücke des Disziplinarrates ein gesondertes Einreichprotokoll und ein gesondertes Kammeranwaltsregister zum Zwecke der Feststellung der Kenntnis des Kammeranwaltes von dem einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen (siehe § 2 (1) Zif. 1 DSt.) zu führen. Die Akten des Disziplinarrates sind abgesondert von den übrigen Akten der Rechtsanwaltskammer zu registrieren und zu verwahren. Die Behandlung der Disziplinarakten erfolgt durch die Kammerkanzlei nach den vom Präsidenten des Disziplinarrates zu erteilenden Richtlinien.
2) Der Disziplinarrat führt ein Amtssiegel, mit dem alle Beschlüsse und Erkenntnisse
des Disziplinarrates und alle wichtigen Erledigungen und Schriftstücke zu versehen
sind.
3) Die Urschrift der Beschlüsse und der Erkenntnisse ist vom Vorsitzenden und vom Untersuchungskommissär bzw. dem Berichterstatter zu unterfertigen. Die Ausfertigung der Beschlüsse und der Erkenntnisse werden von der Kammerkanzlei unterschrieben und die Übereinstimmung mit der Urschrift durch den Vermerk “für die Richtigkeit der Ausfertigung” bestätigt.
4) Sonstige Schriftstücke des Disziplinarrates werden vom Präsidenten des Disziplinarrates oder von seinem Stellvertreter gefertigt.
§ 9
Diese Geschäftsordnung wurde in der Vollversammlung der Salzburger Rechtsanwaltskammer am 8. November 2010 beschlossen und genehmigt mit Bescheid des BMJ vom 11.11.2010 (GZ BMJ-Z16.103/0002-I 6/2010).