Kundmachungen

Geschäftsordnung

DER SALZBURGER RECHTSANWALTSKAMMER (§ 27 (1) lit. a RAO)

Soweit in dieser Geschäftsordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise.

§ 1 Name, Sitz und Wirkungskreis

(1) Die “Salzburger Rechtsanwaltskammer” hat ihren Sitz in der Stadt Salzburg.

(2) Mitglieder der Salzburger Rechtsanwaltskammer sind sämtliche Rechtsanwälte, die im Bundesland Salzburg einen Kanzleisitz haben und in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, sowie die bei diesen Rechtsanwälten in praktischer Verwendung stehenden und in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter (gemeinsam: „die Mitglieder“ oder „die Kammermitglieder“).

(3) Den Wirkungskreis der Salzburger Rechtsanwaltskammer bestimmen die Rechtsanwaltsordnung und alle im Stufenbau der Rechtsordnung zumindest gleichrangigen Bestimmungen für Rechtsanwälte.

(4) In den Wirkungskreis der Salzburger Rechtsanwaltskammer fällt insbesondere auch die Förderung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder. Die Rechtsanwaltskammer ist berechtigt, berufsspezifische Ansprüche auf Unterlassung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens, insbesondere im Sinne des § 14 UWG geltend zu machen.

§ 2 Die Plenarversammlung

(1) Die ordentliche Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer findet einmal jährlich statt. Tag, Ort und Stunde der Plenarversammlung bestimmt der Ausschuss. Ist eine außerordentliche Plenarversammlung über Verlangen von einem Zehntel der Kammermitglieder einzuberufen, so hat der Ausschuss die Plenarversammlung auf einen Termin einzuberufen, der innerhalb eines Monates ab Eingang dieses Verlangens liegt. Die Einberufung der Plenarversammlungen hat im schriftlichen oder elektronischen Wege unter Bekanntgabe der Tagesordnung, der Zeit und des Ortes derselben zu erfolgen. Die Absendung dieser Einladung muss spätestens fünf Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen.

(2) Dabei ist mitzuteilen, ob der Ausschuss bei der gegenständlichen Plenarversammlung auch eine Briefwahl oder eine Briefabstimmung zulässt.

(3) Für Beschlussfassungen über die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer ist die Teilnahme von mindestens einem Fünftel der Kammermitglieder erforderlich. Ansonsten ist die Plenarverssammlung, soweit diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, bei Anwesenheit von mindestens einem Zehntel der Kammermitglieder beschlussfähig. In diese Zahl ist im Falle einer Briefwahl oder Briefabstimmung auch die Anzahl der eingelangten Briefstücke einzurechnen. Diese Mindestzahl gilt auch für die Gültigkeit einer Wahl oder Briefabstimmung.

§ 3 Teilnahmerecht, Vertraulichkeit

Die Plenarversammlungen sind nicht öffentlich, jedoch kann der Ausschuss Kammerangestellte sowie ehemalige Rechtsanwälte, welche aus dem Rechtsgrund der Berufsunfähigkeit oder aus dem Rechtsgrund des Alters eine Pension beziehen, als Zuhörer einladen. Ein Stimmrecht kommt diesen jedoch nicht zu. Die Plenarversammlungen können Beschlüsse oder Verhandlungspunkte für vertraulich erklären, wodurch die Mitglieder zur Wahrung der Geheimhaltung als Standespflicht gegenüber Nichtkammermitgliedern verhalten sind, soweit nicht Auskunfts- oder Zeugnispflicht Gerichten oder anderen Behörden gegenüber besteht.

§ 4 Versammlungsleitung

Der Präsident, in seinem Verhinderungsfall der an Jahren älteste Präsident-Stellvertreter, sollte auch dieser verhindert sein, der zweite Präsident-Stellvertreter, in der Folge das nach Jahren älteste Ausschussmitglied („der Vorsitzende“) eröffnet die Plenarversammlung, erstellt die Beschlussfähigkeit fest und bestimmt ein Kammermitglied zum Schriftführer; der Vorsitzende leitet die Plenarversammlung, bestimmt die Ordnung, in welcher die Gegenstände der Tagesordnung vorgetragen werden sollen, erteilt nach der Reihenfolge der Meldungen das Wort, bestimmt die Reihenfolge der Abstimmungen, handhabt die Geschäftsordnung und übt den Ruf zur Ordnung oder zur Sache. Der Vorsitzende ist allein berechtigt, Zuhörer von der Versammlung auszuschließen, einen Redner zu unterbrechen, das Wort zu entziehen und die Plenarversammlung zu schließen.

§ 5 Anträge

(1) Jedes Kammermitglied hat das Recht, Anträge einzubringen und Anfragen zu stellen.

(2) Die Kammermitglieder haben Anträge zur Beschlussfassung in der ordentlichen Plenarversammlung bis spätestens drei Wochen vor dem Termin der ordentlichen Plenarversammlung eines jeden Jahres schriftlich im Kammersekretariat einzubringen.

(3) Alle Anträge zu einem Gegenstand, der nicht in der Tagesordnung enthalten ist, dürfen nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zuerkannt wird. Anträge müssen dem Vorsitzenden auf sein Verlangen schriftlich überreicht werden.

(4) Bei außerordentlichen Plenarversammlungen dürfen nur jene Verhandlungsgegenstände behandelt werden, deren Behandlung mit dem Begehren auf Einberufung der außerordentlichen Plenarversammlung verlangt wurde oder die der Ausschuss noch zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt hat. Vor der Abstimmung hat der Vorsitzende den Inhalt des Antrages bekanntzugeben. Über Anträge auf Schluss der Debatte oder Vertagung ist sogleich abzustimmen. Vor der Abstimmung hat der Vorsitzende einem Redner gegen den Antrag und als letztem dem Antragsteller das Wort zu erteilen.

§ 6 Beschlussfassung

Die Abstimmung geschieht durch Handaufheben mit Gegenprobe, sofern für den Gegenstand, über den abgestimmt wird, durch das Gesetz nicht eine andere Abstimmungsart vorgesehen ist. Wenn mindestens zehn anwesende Kammermitglieder dies verlangen, ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Stimmenthaltungen sind zulässig. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind bei der Ermittlung von Mehrheiten nicht zu berücksichtigen.

§ 7 Gegenstand der Plenarversammlung

Gegenstand jeder ordentlichen Plenarversammlung sind jedenfalls ein Bericht über die Tätigkeit des Ausschusses und die im § 27 Abs. 1 RAO angeführten Angelegenheiten.

§ 8 Protokoll

Über den Gegenstand der Beratungen in der Plenarversammlung, die gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer der Plenarversammlung ein Protokoll und eine Anwesenheitsliste zu führen. In der Anwesenheitsliste sind auch jene Mitglieder aufzunehmen, die Rechtzeitig vom Stimmrecht per Briefwahl Gebrauch gemacht haben. Bei persönlicher Teilnahme eines Mitgliedes an der Plenarversammlung ist die allenfalls davor von diesem abgegebene Stimme in Form der Briefwahl ungültig und das verschlossene Kuvert vor der Auszählung zu vernichten. Das Protokoll ist nach der Plenarversammlung vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9 Wahlen

(1) Der Präsident, zwei Präsident-Stellvertreter und weitere Mitglieder des Ausschusses in der RAO vorgesehenen Anzahl, von denen mindestens zwei Mitglieder außerhalb der Stadt Salzburg ihren Kanzleisitz haben sollen, werden gemäß den Bestimmungen der §§ 24 bis 25 RAO in der Plenarversammlung gewählt.

(2) In derselben Plenarversammlung, in der der Präsident der Kammer gewählt wird, sind zwei Rechnungsprüfer zur Prüfung der Geldgebarung der Kammer zu wählen. Die Rechnungsprüfer haben jährlich die Gebarung der allgemeinen Kammermittel und die Gebarung der Versorgungseinrichtung zu prüfen und jährlich der Plenarversammlung über das Ergebnis zu berichten.

(3) Der Präsident, die Präsidenten-Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwälte sowie die Delegierten zur Vertreterversammlung aus dem Kreis der Rechtsanwälte sind für eine Amtsdauer von vier Jahren, die Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter und die Rechnungsprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren zu wählen; scheidet während dieser Zeit einer der Gewählten aus und findet eine Ersatzwahl statt, so tritt der neu Gewählte für die restliche Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen.

(4) Wird ein zweiter Wahlgang (§ 24 Abs 5 RAO) notwendig, ist dies vom Vorsitzenden der Plenarversammlung zu verkünden, wobei die Plenarversammlung zur Durchführung des zweiten Wahlgangs vom Vorsitzenden erstreckt werden kann. War die Ausübung mittels Briefwahl möglich, so hat jedenfalls eine Erstreckung zu erfolgen.

Soweit die erstreckte Plenarversammlung einzig der Durchführung der engeren Wahl dient, kann auch vorgesehen werden, dass der Wahlvorgang an einem vom Vorsitzenden festzusetzenden, höchstens fünf Wochen nach dem Tag der ursprünglichen Plenarversammlung gelegenen Tag im Kammeramt stattfindet. Das Kammeramt hat dazu den Kammermitgliedern am Wahltag während der Amtsstunden zur persönlichen Stimmabgabe offenzustehen. Die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts mittels Briefwahl (§ 9a) bleibt davon unberührt.

(5) Im Falle einer Neuwahl des gesamten Ausschusses scheiden – unbeschadet der Bestimmung des § 25 Abs. 2 RAO – mit Beginn der ersten auf diese Neuwahl folgenden ordentlichen Plenarversammlung vier der Ausschussmitglieder, ein Präsident-Stellvertreter, sowie ein aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter gewähltes Ausschussmitglied, mit Beginn der zweiten auf diese Neuwahl folgenden ordentlichen Plenarversammlung wiederum vier Ausschussmitglieder, der andere Präsident-Stellvertreter, sowie ein aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter gewähltes Ausschussmitglied und mit Beginn der dritten auf diese Neuwahl folgenden ordentlichen Plenarversammlung die restlichen Ausschussmitglieder und der Präsident aus. Wer von den Ausschussmitgliedern, respektive welcher Präsident-Stellvertreter mit Beginn der ersten bzw. zweiten auf die Neuwahl des gesamten Ausschusses folgenden ordentlichen Plenarversammlung ausscheidet, ist in einer Sitzung des Ausschusses einvernehmlich erforderlichenfalls durch Losentscheid festzulegen.

§ 9a Briefwahl

(1) Die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts mittels Briefwahl ist den Mitgliedern mit der Einladung zur Plenarversammlung bekannt zu geben.

(2) Mitglieder, die ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl auszuüben beabsichtigen, haben dies der Rechtsanwaltskammer spätestens drei Wochen vor der Plenarversammlung bekannt zu geben. Die Rechtsanwaltskammer hat diesem Mitglied alle maßgeblichen Unterlagen gemäß § 24a (1) RAO spätestens 10 Tage vor der Plenarversammlung zu übermitteln. Das Briefwahlkuvert muss spätestens einen Tag vor der Plenarversammlung im Kammeramt einlangen, um bei der Stimmenauszählung berücksichtigt zu werden.

(3) Die abgegebenen Kuverts sind erst nach Schluss der Stimmabgabe der Auszählung zuzuleiten. Sofern ein Kammermitglied trotz Abgabe eines Wahlkuverts vor Schluss der Stimmabgabe bei der Plenarversammlung erscheint, ist das Wahlkuvert ungeöffnet zu vernichten und dem Mitglied die persönliche Stimmabgabe zu ermöglichen.

(4) Sofern beabsichtigt ist, neben Wahlen auch über diverse Anträge an die Plenarversammlung schriftlich abzustimmen, sind diese Anträge zeitgleich den Mitgliedern zu übermitteln, die sich für die Briefwahl /die Briefabstimmung angemeldet haben. Im Falle von Zusatz- und Abänderungsanträgen ist sinngemäß die Regelung in § 9 Abs 4 anzuwenden.

§ 10 Verpflichtung zur Übernahme von Kammerfunktionen

Kammermitglieder, die von der Plenarversammlung zu Funktionären der Rechtsanwaltskammer gewählt werden, sind mit der Einschränkung des § 25 Abs. 3 RAO zur Übernahme der Funktion verpflichtet. Die Gewählten können nur aus triftigen Gründen von der Plenarversammlung ihrer Funktion entbunden werden.

§ 11 Der Ausschuss

(1) Die Sitzungen des Ausschusses und seiner Abteilungen sind nicht öffentlich und nur den Ausschussmitgliedern, den Ehrenpräsidenten und den protokollführenden Kammersekretären zugänglich, sofern der Ausschuss nicht anders verfügt. Der Ausschuss kann andere Kammermitglieder zur Beratung ohne Stimmrecht beiziehen. Die Mitglieder des Ausschusses sind zur Verschwiegenheit über vertrauliche Vorgänge im Ausschuss verpflichtet. Vertraulich sind alle Personalsachen, Beschwerdesachen und solche, die für vertraulich erklärt wurden. Ist die Erledigung einer dem Ausschuss oder seinen Abteilungen obliegenden Aufgabe dringend, so kann der Präsident oder in dessen Verhinderung einer der Präsident-Stellvertreter die Beschlussfassung der Ausschussmitglieder auch im Umlaufwege schriftlich oder im elektronischen Weg einholen.

(2) Der Ausschuss kann Beschwerden und andere Eingaben, die

– Beleidigungen enthalten oder

– aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen bestehen oder das Begehren nicht

erkennen lassen oder

– sich in der Wiederholung bereits erledigter oder schon vorgebrachte Behauptungen erschöpfen,

nach überblicksartiger Durchsicht und unter Verzicht auf eine ins Einzelne gehende Befassung und Bewertung zu den Akten nehmen, ohne sie weiter zu behandeln. Dies ist in einem Aktenvermerk festzuhalten. Auf mündlich oder telefonisch vorgebrachte derartige Beschwerden braucht der Ausschuss nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt für im Wesentlichen aus Beschimpfungen bestehenden Eingaben und Anzeigen.

§ 12 Protokoll

Über jede Sitzung des Ausschusses oder seiner Abteilungen ist ein Protokoll anzufertigen, welches mindestens die Namen der Anwesenden, die vorgetragenen Geschäftsstücke, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse und bei abweichenden Meinungsäußerungen auch die einzelnen Meinungen zu enthalten hat. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen. Die Führung des Protokolls obliegt dem Sekretär der Rechtsanwaltskammer oder im Falle dessen Verhinderung einem vom Vorsitzenden bestimmten Ausschussmitglied.

§ 13 Der Präsident

Der Präsident führt die laufenden Geschäfte. Er vertritt die Kammer und den Ausschuss nach außen und vollzieht deren Beschlüsse. Der Präsident überwacht die Erledigung der Geschäftsstücke und die Durchführung der von der Plenarversammlung und vom Ausschuss und dessen Abteilungen gefassten Beschlüsse. Ihm obliegt die Aufsicht über die Kammerkanzlei. Er bestimmt Mitglieder des Ausschusses zu Referenten und weist diesen Geschäftsstücke zur Behandlung zu. In Dringlichkeitsfällen hat der Präsident dem Ausschuss zukommende Maßnahmen vorläufig vorzunehmen und hierüber in der nächsten Sitzung des Ausschusses zu berichten und die geschäftsordnungsmäßige Beschlussfassung herbeizuführen. Bei Verhinderung des Präsidenten tritt ein Präsident-Stellvertreter in dessen Rechte und Pflichten. Falls auch die Präsident-Stellvertreter verhindert sein sollten, treten die Ausschussmitglieder nach ihrem Lebensalter an die Stelle des Präsidenten.

§ 14 Unentgeltlichkeit der Ausübung der Kammerfunktion

Die Amtsführung des Präsidenten, der Präsident-Stellvertreter, der übrigen Mitglieder des Ausschusses und der sonstigen Funktionäre der Rechtsanwaltskammer ist unentgeltlich. Die Funktionäre der Rechtsanwaltskammer haben jedoch Anspruch auf Ersatz von Barauslagen und Reisekosten.

§ 15 Ehrenpräsident

Die Plenarversammlung kann beschließen, dass einem früheren Präsidenten der Titel Ehrenpräsident zusteht. Die Ehrenpräsidenten der Rechtsanwaltskammer sind berechtigt, an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 16 mittlerweiliger Substitut/Kammerkommissär:

(1) Hat der Ausschuss einen mittlerweiligen Substituten (§ 34a Abs. 1 RAO) zu bestellen, so ist bei Eignung der vom betroffenen Anwalt vorgeschlagene Rechtsanwalt zu bestellen. Ist der betroffene Anwalt Gesellschafter einer Gesellschaft (§ 1a RAO), so steht das Vorschlagsrecht subsidiär den Gesellschaftern zu. Wird die Kanzlei eines Rechtsanwaltes von einem Rechtsanwalt übernommen, so ist der Kanzleiübernehmer vorrangig zu bestellen.

Erreichen den Kammerausschuss trotz Umfrage keine Vorschläge, so sind bei Bestellung des mittlerweiligen Substituten die Wünsche der Angehörigen des betroffenen Anwaltes tunlichst zu berücksichtigen.

(2) Der Ausschuss ist berechtigt, vor und nach der Bestellung Erhebungen zu pflegen und den mittlerweiligen Substituten aus wichtigen Gründen auch wieder zu entheben und einen anderen mittlerweiligen Substituten zu bestellen.

(3) Bei der Bestellung eines Kammerkommissärs (§34a Abs.2 RAO) und für nach § 34a Abs 5 RAO einschreitende Anwälte gelten die Abs.1 und 2 sinngemäß.

1 für Bestellungen eines mittlerweiligen Stellvertreters bis 31.12.2016 ist § 16 der GeO 2015 weiterhin anzuwenden.

§ 17 Verfahrenshilfe, Amtsverteidigung

Bei der Bestellung und Enthebung von Rechtsanwälten §§ 45 und 45 a RAO ist im Sinne des § 46 Abs. 1 RAO nach folgenden Regeln vorzugehen:

a) Es werden getrennte Listen geführt für Bestellungen:

aa) auf Grund gewährter Verfahrenshilfe in Strafsachen,

bb) auf Grund gewährter Verfahrenshilfe in Zivilrechts- und Sozialrechtssachen, in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und vor dem Verwaltungsgerichtshof,

cc) auf Grund gewährter Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten,

dd) von Amtsverteidigern und als Vertreter gemäß § 10 Absatz 3 RAO.

Die Listen haben alle Rechtsanwälte des Kammersprengels zu umfassen, die nicht gemäß § 18 von der Bestellung befreit sind.

b) Die Bestellung hat, unbeschadet der Möglichkeit der Bestellung eines Rechtsanwaltes nach dem Wunsch der Partei mit dessen Einvernehmen, in alphabetischer Reihenfolge zu erfolgen.

c) Für die Bestellung in Rechtssachen des Landesgerichtes Salzburg, des Bezirksgerichtes Salzburg und vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg sind in der Regel die Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz in der Landeshauptstadt Salzburg und im Bereich der Bezirkshauptmannschaften Salzburg-Umgebung und Hallein heranzuziehen, es sei denn, der Wohnort der Partei, der die Beigebung eines Rechtsanwaltes bewilligt worden ist, oder der Tatort rechtfertigen eine andere Vorgangsweise. Vertretungen in Strafsachen am Sitze des Landesgerichtes Salzburg und Vertretungen vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg werden den Rechtsanwälten mit dem Kanzleisitz im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau zweifach, der Bezirkshauptmannschaften Zell am See und Tamsweg dreifach angerechnet.

d) Wenn der an die Reihe gekommene Rechtsanwalt enthoben wird, ist der nächste, alphabetisch folgende Rechtsanwalt zu bestellen. In diesem Fall ist dem enthobenen Rechtsanwalt die nächstfolgende Vertretung zuzuteilen.

e) Vertretungen in Verfahrenshilfesachen mit einer zusammenhängenden Verhandlungsdauer von mehr als einem Tag sind mehrfach, und zwar pro einem Verhandlungstag als eine Bestellung anzurechnen, es sei denn, der bestellte Rechtsanwalt macht zulässigerweise einen Anspruch gemäß § 16 Abs. 4 RAO geltend.

f) Die Anrechnung von Verfahrenshilfesachen erfolgt auf Grund der vorgelegten Kostenverzeichnisse, respektive der Mitteilung, dass – aus welchen Gründen immer – keine Kosten verzeichnet werden.

g) Wählt eine Partei, welcher Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes vom Gericht bewilligt worden ist, einen Rechtsanwalt mit dessen Zustimmung, so ist diese Vertretung anstatt des nächsten Falles im Rahmen der alphabetischen Zuteilung dem Rechtsanwalt – vorbehaltlich der Bestimmung nach Abs. f) – dann anzurechnen, wenn er dem Kammerausschuss den Vorgang ohne Verzug anzeigt.

h) Im Falle der Verhinderung hat der bestellte Rechtsanwalt für seine Stellvertretung Vorsorge zu treffen.

i) Übernimmt ein anderer Rechtsanwalt auf Grund erteilter Vollmacht oder wegen Umbestellung die weitere Vertretung der Partei, so ist dem zuerst bestellten Rechtsanwalt die Bestellung nur anzurechnen, wenn er wesentliche Tätigkeiten unter Vorlage des Kostenverzeichnisses nachweist.

§ 18 Befreiung aus wichtigen Gründen

(1) Der Präsident, die Präsidenten-Stellvertreter, der Präsident des Disziplinarrates, die Vizepräsidenten des Disziplinarrates, der Kammeranwalt, die Kammeranwalt-Stellvertreter, die Anwaltsrichter vor dem Obersten Gerichtshof, der Präsident und die Präsidenten-Stellvertreter des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages und alle Ausschussmitglieder sind während ihrer Amtszeit von der Bestellung zur Verfahrenshilfe befreit. Die Mitglieder des Disziplinarrates werden nur für jede dritte der sonst auf sie fallenden Verfahrenshilfesache herangezogen.

(2) Der Ausschuss kann dauernd oder vorübergehend zur Gänze oder zum Teil von der Bestellung zur Verfahrenshilfe befreien:

2.1. einzelne Rechtsanwälte über begründeten Antrag, wenn persönliche Umstände vorliegen, die die Heranziehung als besondere Härte erscheinen lassen, insbesondere aus Gesundheitsgründen oder aus Gründen des fortgeschrittenen Alters

2.2. von Amts wegen Kammermitglieder, die im Interesse der Rechtsanwaltskammer andere ehrenamtliche Funktionen oder Ämter ausüben (wie insbesondere Prüfungskommissäre, Treuhandrevisoren) für die Dauer der Ausübung dieser Funktionen und unter Bedachtnahme auf den damit verbundenen durchschnittlichen Zeitaufwand.

(3) Rechtsanwältinnen sind über ihren Antrag für einen Zeitraum von acht Wochen nach der Geburt, in besonderen Fällen bis zu einem Jahr nach der Geburt ihres Kindes oder des an Kindes Statt angenommenen Kindes, von der Zuteilung neuer Verfahrenshilfefälle zu befreien. Entsprechendes gilt für Rechtsanwältinnen für den Zeitraum von acht Wochen vor der Geburt ihres Kindes. Der (voraussichtliche) Geburtstermin ist durch Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Auf Antrag kann der Ausschuss für den oben genannten Zeitraum die bereits vorher bestellte Rechtsanwältin entheben und einen anderen Rechtsanwalt bestellen.

(4) Personen, die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht der Sozialversicherungsplicht wegen ihrer rechtsanwaltlichen Tätigkeit in Österreich unterliegen, sind von der Verfahrenshilfe befreit.

§ 19 Mitteilungen

Der Ausschuss hat allen Kammermitgliedern in regelmäßigen Abständen über alle wichtigen, die Kammermitglieder allgemein betreffenden Angelegenheiten in geeigneter Form Mitteilung zu machen.

§ 20 Vorladungen, Äußerungen, Anträge

Jedes Kammermitglied und jeder bei einem Kammermitglied tätige Rechtsanwaltsanwärter ist verpflichtet, einer Vorladung des Ausschusses oder des mit der Sache betrauten Ausschussmitgliedes Folge zu leisten und abgeforderte Äußerungen und Erklärungen verantwortlich zu erstatten. Die unentschuldigte Nichtachtung der Aufträge und Vorladungen des Ausschusses ist dem Disziplinarrat zur weiteren Behandlung anzuzeigen. Allen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer steht es frei, sich schriftlich an den Ausschuss zu wenden und dort Anträge zu stellen, welche hierauf vom Ausschuss in Beratung zu nehmen sind. Der hierüber gefasste Beschluss ist dem Antragsteller mitzuteilen.

§ 21 Beiträge, Gebühren

(1) Zur Deckung des Aufwandes der Rechtsanwaltskammer hat jedes Kammermitglied einen von Jahr zu Jahr von der Plenarversammlung festzusetzenden Kammerbeitrag für jedes angefangene Kalenderhalbjahr zu leisten. Der Kammerbeitrag setzt sich zusammen aus einem Grundbeitrag und Zuschlägen für Rechtsanwaltsanwärter und Kanzleigehilfen mit Beglaubigungsurkunde. Der von der Plenarversammlung festgesetzte Kammerbeitrag gilt so lange, bis eine Neufestsetzung erfolgt.

Ist ein Kammermitglied nicht während des gesamten Kalenderhalbjahres in die Liste der Rechtsanwälte oder die Liste der Rechtsanwaltsanwärter, die von der Salzburger Rechtsanwaltskammer geführt werden, eingetragen, hat es den Kammerbeitrag für dieses Kalenderhalbjahr nur aliquot, entsprechend der Zahl der angefangenen Monate, in denen er eingetragen ist, zu entrichten. Dasselbe gilt für die Entrichtung des Kammerbeitrages (der sogenannten Zuschläge) für Rechtsanwaltsanwärter und Kanzleigehilfen mit Beglaubigungsurkunde, wenn diese bei einem Rechtsanwalt nicht während des ganzen Kalenderhalbjahres beschäftigt sind.

(2) Jedes Kammermitglied hat anlässlich der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte eine Eintragungsgebühr zu entrichten. Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 1a RAO) haben anlässlich der Anmeldung zur Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften eine Eintragungsgebühr zu entrichten. Die von der Plenarversammlung festgesetzten Eintragungsgebühren gelten so lange, bis eine Neufestsetzung erfolgt.

§ 22 Art der Einberufung, Kundmachungsvorschriften

Einberufungen zur Vollversammlung oder Sitzungen des Ausschusses sowie Kundmachungen können im Internet auf der Homepage der Salzburger Rechtsanwaltskammer (https://srak.at) veröffentlicht werden.

§ 23 Wirksamkeitsklausel, Kundmachung und Inkrafttreten

(1) Diese Geschäftsordnung ist nach Erlassung des Genehmigungsbescheides durch den Bundesminister für Justiz im Internet auf der Homepage des österreichischen Rechtsanwaltskammertages (http://www.rechtsanwaelte.at) kundzumachen und tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Für die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Verfahren gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung in der zuletzt geltenden Fassung, die im Übrigen ihre Wirksamkeit verliert.

(Beschlüsse der Vollversammlung der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 10.5.1984, vom 4.12.1989, vom 12.11.1990, vom 11.11.1991, vom 8.11.1993, vom 6.10.1997, vom 9.11.2004, vom 08.11.2010, vom 9.11.2015, vom 12.11.2018 und vom 09.11.2020)
Genehmigt mit den Bescheiden des Bundesministeriums für Justiz vom 13.7.1984, GZ 16.103/14-I 6/84, 10.1.1990, GZ 16.103/19-I 6/89, 1.2.1991, GZ 16.103/20-I 6/90, 29.11.1991, GZ 16.103/21-I 6/91 und vom 12.1.1994, GZ 16.103/22-I.6/1993. vom 12.9.1997, GZ 16.103/24-I 6/1997, sowie vom 16. Februar 2005, GZ BMJ-B16.103/0001-I6/2004, sowie vom 22.11.2010 GZ BMJ-Z16.103/0002-I 6/2010, sowie vom 17.11.2015 GZ BMJ-Z16.103/0003-I 6/2015), sowie BMVRDJ-Z16.103/0002-I 6/2018 eingelangt 29.11.2018, sowie vom 20.11.2020, GZ 2020-0.749.225 (kundgemacht auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages am 26.11.2020).
(Kundgemacht im Österreichischen Anwaltsblatt 4/1992 und 3/1994 und 11/1997)