Kundmachungen

Versorgungseinrichtung A ab 01.01.2014

Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Salzburger Rechtsanwaltskammer in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom 11. November 2013

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Zweck. 3
§ 3 Leistungen. 3
§ 4 Aufbringung der Mittel und Beitragspflicht 4
§ 4a Nachkauf von Versicherungsmonaten. 5
§ 5 Wartezeit 7
§ 6 Altersrente und vorzeitige Altersrente. 8
§ 7 Berufsunfähigkeitsrente. 10
§ 8 Witwenrente. 13
§ 9 Waisenrente. 14
§ 10 Verhältnis der Renten zueinander; Höhe der Witwen- und Waisenrenten. 15
§ 11 Todfallsbeitrag. 16
§ 12 Außerordentliche Leistungen und Beiträge. 17
§ 13 Höhe der Leistungen. 17
§ 14 Mehrere Rechtsanwaltskammern und Versorgungssysteme. 17
§ 15a Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen. 18
§ 16 Verfahren. 19
§ 17 Öffentliche Abgaben. 20
§ 18 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen. 20

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Unvorgreiflich der Rechtswirksamkeit einschränkender Zusätze gelten als

a) Rechtsanwälte: in die Liste der Rechtsanwälte der Salzburger Rechtsanwaltskammer gemäß § 1 Abs 1 RAO eingetragene Rechtsanwälte, beiderlei Geschlechts,

b) niedergelassene europäische Rechtsanwälte: in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte der Salzburger Rechtsanwaltskammer gemäß § 9 EIRAG eingetragene Rechtsanwälte, sowie Personen, die den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EIRAG, Art I BGBl I Nr. 27/2000 in der jeweils geltenden Fassung angeführten Bezeichnungen in einem der dort genannten Staaten berechtigt ausüben, beiderlei Geschlechts,

c) Rechtsanwaltsanwärter: in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter der Salzburger Rechtsanwaltskammer gemäß § 28 RAO eingetragene Rechtsanwaltsanwärter, beiderlei Geschlechts,

d) Beitragspflichtige: die unter lit a bis c genannten Personen,

e) Witwen: hinterbliebene (auch geschiedene) Ehegatten von Beitragspflichtigen, beiderlei Geschlechts sowie hinterbliebene eingetragene Partner (auch wenn die Partnerschaft aufgelöst wurde) von Beitragspflichtigen, beiderlei Geschlechts,

f) Waisen: hinterbliebene eheliche, uneheliche und adoptierte Kinder von Beitragspflichtigen,

g) Beitragsmonat: Kalendermonat, in dem der Beitragspflichtige zumindest zeitweise in die jeweilige Liste der Salzburger Rechtsanwaltskammer eingetragen ist und für welchen Beitragspflicht gemäß § 4 Abs 1 besteht,

h) Basisaltersrente: durch die Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer in der Leistungsordnung als Altersrente festgesetzter Normbetrag,

i) Normbeitrag: der in der Umlagenordnung festgesetzte Beitrag gemäß § 4 Abs 1 lit a vor Anrechnung der Anteile aus der Pauschalvergütung (§ 4 Abs 1 lit b).

(2) Unvorgreiflich der Rechtswirksamkeit ausdehnender Zusätze ist zu verstehen unter

a) Rechtsanwaltskammer: nur die Salzburger Rechtsanwaltskammer,

b) Versorgungseinrichtung: nur die Versorgungseinrichtung Teil A dieser Kammer,

c) anderen Versorgungseinrichtungen: die Versorgungseinrichtungen Teil A der anderen österreichischen Rechtsanwaltskammern,

d) Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte: nur die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte der Salzburger Rechtsanwaltskammer,

e) Liste der Rechtsanwaltsanwärter: nur die Liste der Rechtsanwaltsanwärter der Salzburger Rechtsanwaltskammer.

(3) Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweizerische Eidgenossenschaft gilt als:

a) Eintragung in die Liste einer Rechtsanwaltskammer auch die befugte Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in Ländern, die eine solche Eintragung nicht vorsehen;

b) Rechtsanwaltskammer die vergleichbare Standesorganisation oder Registrierungsbehörde der Rechtsanwälte.

§ 2 Zweck

(1) Die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer hat den Zweck, durch Gewährung der satzungsgemäßen Leistungen zur Versorgung alter oder berufsunfähiger Beitragspflichtiger und deren Witwen und Waisen beizutragen. Aus der Versorgungseinrichtung sind die an den Bund zu leistenden Beiträge gemäß § 3 Abs 5 Bundespflegegesetz, BGBl Nr. 110/1993, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der Anzahl der am 31.12. des der Vorschreibung vorausgehenden Jahres in die Liste der Rechtsanwälte, die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte und die Liste der Rechtsanwaltsanwärter der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Beitragspflichtigen zu bezahlen.

(2) Die Mittel der Versorgungseinrichtung bilden ein Sondervermögen der Rechtsanwaltskammer, das von dieser zu verwalten ist. Die Kosten der Verwaltung der Versorgungseinrichtung sind aus den Mitteln der Versorgungseinrichtung zu tragen.

§ 3 Leistungen

(1) Ein Rechtsanspruch besteht auf folgende gesetzlich vorgesehene Leistungen der Versorgungseinrichtung:

a) Altersrenten

b) Berufsunfähigkeitsrenten

c) Witwenrenten

d) Waisenrenten.

(2) Ein Rechtsanspruch besteht nach Maßgabe der jeweils gültigen Leistungsordnung für sonstige Leistungen, wie insbesondere Todfallsbeiträge oder Abfindungen.

(3) Darüber hinaus können aus den Umlagen außerordentliche Unterstützungen gemäß § 12 Abs 1 dieser Satzung gewährt werden.

(4) Die Höhe der für die Leistungen nach Abs 1 maßgeblichen Basisaltersrente sowie der sonstigen Leistungen nach Abs 1 und Abs 2 ist in der von der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer zu beschließenden Leistungsordnung festzulegen, die unter Bedachtnahme auf gesetzliche Bestimmungen, den Zweck der Versorgungseinrichtung und die verfügbaren Mittel jeweils unter Berücksichtigung mittelfristiger Finanzierungserfordernisse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen und nur mit Rechtswirksamkeit für die Zukunft geändert werden kann.

§ 4 Aufbringung der Mittel und Beitragspflicht

(1) Zu den ordentlichen Einnahmen der Versorgungseinrichtung gehören:

a) die Beiträge gemäß Umlagenordnung, wobei beitragspflichtig sind:

– Rechtsanwälte während der Dauer ihrer Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltskammer

– Rechtsanwälte während der Dauer ihrer Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte

– Rechtsanwaltsanwärter während der Dauer ihrer Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter der Rechtsanwaltskammer

Die Beitragspflicht beginnt mit dem der Eintragung in die jeweilige Liste folgenden Monatsersten.

Sie endet mit dem dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, der Streichung aus der Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte oder dem der Streichung aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter folgenden Monatsletzten.

Fällt die Eintragung auf den Monatsersten oder das Erlöschen/die Streichung auf den Monatsletzten, so beginnt die Beitragspflicht mit dem Tag der Eintragung und endet die Beitragspflicht mit dem Tag des Erlöschens/der Streichung.

b) die der Rechtsanwaltskammer zugekommenen Beträge aus der Pauschalvergütung gemäß § 47 RAO

c) die der Rechtsanwaltskammer zugekommenen Beträge aus dem Nachkauf von Versicherungszeiten (§ 4a).

(2) Zu den außerordentlichen Einnahmen zählen alle sonstigen Einnahmen, insbesondere

a) Erträgnisse und Zinsen aus angelegtem Vermögen der Versorgungseinrichtung,

b) Zuwendungen öffentlicher oder privater Stellen und Personen,

c) Säumniszuschläge und Verzugszinsen für die verspätete Entrichtung von Beiträgen.

(3) In der von der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer zu beschließenden Umlagenordnung sind unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen und den gegenwärtigen und künftigen Leistungsbedarf der Versorgungseinrichtung die Beiträge der Höhe nach unter Berücksichtigung mittelfristiger Finanzierungserfordernisse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen.

(4) In der Umlagenordnung sind für alle Beitragspflichtigen die Beiträge gleich hoch zu bemessen, doch kann eine unterschiedliche Höhe festgelegt werden

a) für jene, die bereits die Voraussetzung zur Inanspruchnahme der Altersrente erfüllen, diese jedoch nicht in Anspruch nehmen,

b) nach der Dauer ihrer Standeszugehörigkeit,

c) nach unterschiedlicher Belastung im Rahmen der Verfahrenshilfe, wobei ausschließlich dem Rechtsanwalt, nicht auch dem niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt oder dem Rechtsanwaltsanwärter der in der Umlagenordnung festgesetzte Betrag aus dem Anteil an der Pauschalvergütung für Verfahrenshilfe anzurechnen ist,

d) für Rechtsanwaltsanwärter,

e) für Rechtsanwälte ab Antragstellung innerhalb eines Jahres ab Geburt ihres Kindes oder der Annahme eines Kindes an Kindes Statt für maximal zwölf Monate, wobei nur volle Monaten in Anspruch genommen werden können; der Beitrag ist in derselben Höhe wie der Beitrag nach § 4 Abs 4a festzulegen und die betreffenden Beitragsmonate sind analog dazu im Sinne des § 6 Abs 6 lit a nur verhältnismäßig zu berücksichtigen.

(4a) In der Umlagenordnung sind für die beitragspflichtigen Rechtsanwaltsanwärter verringerte Beiträge festzusetzen, die sich auf höchstens die Hälfte des Beitrages belaufen, der von den in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwälten nach Anrechnung der Pauschalvergütung tatsächlich zu entrichten ist.

(5) Für Rechtsanwälte, die von der Möglichkeit des Nachkaufs von Versicherungsmonaten gemäß § 4a dieser Satzung Gebrauch machen, sind die Beiträge hinsichtlich der nachzukaufenden Versicherungsmonate durch die Plenarversammlung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter der Berücksichtigung langfristiger Finanzierungserfordernisse, insbesondere im Hinblick auf die Anpassung der Renten und Beiträge, festzusetzen. Der Beitrag hat pro nachzukaufendem Versicherungsmonat mindestens € 958,50 zu betragen. Am 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres, erstmalig am 1. Jänner 2012, erhöht sich dieser Mindestbetrag mindestens um jeweils € 29,25.

(6) In der Umlagenordnung kann für den Fall, dass Beiträge nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, die Vorschreibung eines Säumniszuschlages und/oder von Verzugszinsen vorgesehen werden.

(7) Sucht ein Beitragspflichtiger um Stundung der Beitragszahlung an, sind Stundungszinsen von 2/3 der Zinsen gemäß § 352 UGB zu entrichten.

§ 4a Nachkauf von Versicherungsmonaten

(1) Jeder Rechtsanwalt, der am oder nach dem 31. Dezember 1966 geboren ist und zumindest durch zwölf aufeinander folgende Kalendermonate in die Liste der Rechtsanwaltskammer oder die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragen ist, hat das Recht, Versicherungsmonate nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nachzukaufen.

(2) Der Nachkauf ist möglich für höchstens 120 Kalendermonate und zwar

a) für höchstens 60 Kalendermonate, die zwischen dem der Vollendung des 30. Lebensjahres des Rechtsanwaltes folgenden Monatsersten, wenn die Vollendung des 30. Lebensjahres auf einen Monatsersten fällt, zwischen diesem und dem Beginn der Beitragspflicht gemäß § 4 Abs 1 lit a) bei dieser Rechtsanwaltskammer liegen. Sofern der Rechtsanwalt vor seiner Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltskammer in die Liste einer oder mehrerer anderer Rechtsanwaltskammern eingetragen war, ist der Beginn der Beitragspflicht bei derjenigen Versorgungseinrichtung maßgeblich, der der Rechtsanwalt aufgrund seiner Ersteintragung in die Liste einer Rechtsanwaltskammer angehörte. Sofern der Rechtsanwalt vor seiner Eintragung in eine Liste gemäß § 1 Abs 3 eingetragen war, ist der auf die Eintragung in diese Liste folgende Monatserste maßgeblich;

b) hinsichtlich weiterer 60 Kalendermonate, die vor dem der Vollendung des 30. Lebensjahres des Rechtsanwaltes folgenden Monatsersten, bei Vollendung des 30. Lebensjahres an einem Monatsersten vor diesem liegen;

jeweils verringert um jene Beitragsmonate, die der Rechtsanwalt zuvor als Rechtsanwaltsanwärter tatsächlich in diesen Zeiträumen erworben hat.

(3) Der Nachkauf bedarf der schriftlichen Antragstellung durch den Rechtsanwalt und der Bewilligung durch die Rechtsanwaltskammer.

Der Antrag auf Nachkauf muss bis spätestens 30. September jenes Jahres, in dem der Rechtsanwalt das 45. Lebensjahr vollendet, bei der Rechtsanwaltskammer eingelangt sein.

Der Antrag hat auf dem durch die Rechtsanwaltskammer zur Verfügung gestellten Formblatt zu erfolgen und die nachzukaufenden Kalendermonate, getrennt nach Zeiten nach den lit a) und b) des Abs 2, genau unter Angabe des Kalendermonates und des Kalenderjahres, zu bezeichnen. Der Rechtsanwalt kann mit diesem Antrag beantragen, die Gesamtzahl der nachzukaufenden Versicherungsmonate verteilt über höchstens zehn aufeinander folgende Kalenderjahre (Zahlungszeitraum) beginnend mit dem Jahr der Antragstellung nachzukaufen.

(4)

a) Beantragt der Rechtsanwalt nicht, die Gesamtzahl der nachzukaufenden Versicherungsmonate auf mehr als ein Jahr zu verteilen, so hat die Rechtsanwaltskammer bescheidmäßig die bewilligte Anzahl der Monate und den zu leistenden Zahlungsbetrag festzusetzen.

b) Beantragt der Rechtsanwalt, die Gesamtzahl der nachzukaufenden Versicherungsmonate auf zwei oder mehrere Jahre zu verteilen, so hat die Rechtsanwaltskammer die für jedes Jahr des gesamten Zahlungszeitraumes bewilligte Anzahl der Monate dergestalt bescheidmäßig festzusetzen, dass

ba) vorrangig der Nachkauf von Kalendermonaten gemäß § 4a Abs 2 lit a) und

bb) der Nachkauf aller bewilligten Nachkaufsmonate für den gesamten Zahlungszeitraum in einer jährlich gleich bleibenden Zahl von Versicherungsmonaten bewilligt wird.

bc) Ist eine gleichmäßige Verteilung aller bewilligten Kalendermonate auf den Zahlungszeitraum nicht möglich, so ist bis zum letzten Jahr des Zahlungszeitraumes der Nachkauf der höchstmöglichen, jeweils gleich bleibenden Zahl von Versicherungsmonaten und für das letzte Jahr des Zahlungszeitraumes der Nachkauf der Gesamtzahl der bewilligten Monate abzüglich der für die Vorjahre festgesetzten Monate zu bewilligen.

(5)

a) Für jeden nachzukaufenden Versicherungsmonat hat der Rechtsanwalt den im Jahr der Antragstellung geltenden Betrag gemäß § 4 Abs 5 dieser Satzung zu zahlen.

b) Macht der Rechtsanwalt von der Möglichkeit der Verteilung auf zwei oder mehrere Jahre Gebrauch, so ist für jedes Jahr, das zwischen dem Jahr der Antragstellung und dem Zahlungsjahr liegt, ein Zuschlag in Höhe von 3,25% festzusetzen.

c) Der auf ein Kalenderjahr jeweils entfallende Betrag zuzüglich des jeweils zahlbaren Zuschlages gemäß lit b) ist am 15. Dezember des Kalenderjahres zur Zahlung fällig.

d) Leistet ein Rechtsanwalt eine Zahlung nicht bis zum Fälligkeitstag, so treten der Nachkauf und die Zahlungsverpflichtung hinsichtlich des nicht bezahlten fälligen Betrages und der zugehörigen nachgekauften Versicherungsmonate außer Kraft. Teilzahlungen sind nicht zulässig.

Nach Stellung eines Antrages auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente können, auch wenn der Nachkaufsantrag vorher gestellt wurde, Zahlungen im Rahmen des Nachkaufes nicht mehr erfolgen. Hinsichtlich aller zu diesem Zeitpunkt nicht geleisteter Zahlungen und der zugehörigen nachgekauften Versicherungsmonate, treten der Nachkauf und die Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der nicht bezahlten Teilbeträge und der zugehörigen nachgekauften Versicherungsmonate außer Kraft. Wird jedoch der Antrag rechtskräftig ab- oder zurückgewiesen, treten diese Wirkungen nicht ein.

§ 5 Wartezeit

(1) Grundbedingung für die Entstehung von Rechtsansprüchen auf Leistungen aus der Versorgungseinrichtung ist die Zurücklegung der in dieser Satzung vorgesehenen Wartezeiten.

(2) Die Wartezeit für Ansprüche aus der Altersversorgung beträgt 12 Monate.

Die Wartezeit wird durch Eintragung in die Liste dieser und/oder einer anderen österreichischen Rechtsanwaltskammer mit Versorgungseinrichtung oder in eine Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte durch den erforderlichen Zeitraum erfüllt.

(3) Die Wartezeit für Ansprüche auf Berufsunfähigkeitsrenten wird erfüllt:

a) in der Regel durch die Eintragung in die Liste dieser und/oder einer anderen Rechtsanwaltskammer oder in eine Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte durch insgesamt zehn Jahre;

b) wenn der Beginn der Wartezeit vor Vollendung des 50. Lebensjahres des Beitragspflichtigen liegt, durch die Eintragung gemäß lit a) durch fünf Jahre.

(4) Die Wartezeit für Ansprüche auf Berufsunfähigkeitsrenten entfällt, wenn

a) die Berufsunfähigkeit auf einen Unfall zurückzuführen ist oder

b) wenn der Beginn des ersten Beitragsmonates des Beitragspflichtigen vor Vollendung seines 40. Lebensjahres liegt, sofern die körperlichen und geistigen Gebrechen, die Ursachen für die Berufsunfähigkeit sind, nachweislich erst nach der Eintragung aufgetreten sind.

(5) Für Ansprüche auf Witwen- und Waisenrenten sowie sonstige Leistungen aus der Versorgungseinrichtung mit Ausnahme des Todfallsbeitrages muss der verstorbene Beitragspflichtige die Wartezeiten für die Altersversorgung nach Abs 2 erfüllt haben.

Dieses Erfordernis entfällt, wenn der Beitragspflichtige

a) Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente der Rechtsanwaltskammer war,

b) bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente nach Antragstellung aber vor Zuerkennung der Rente verstorben ist oder

c) im Zeitpunkt seines Todes in die Liste der Rechtsanwälte oder der niedergelassenen Rechtsanwälte oder in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen war und der Tod auf einen Unfall zurückzuführen ist.

(6) Eine Mehrfachberücksichtigung von identen Zeiträumen zur Erreichung der Wartezeit ist ausgeschlossen.

§ 6 Altersrente und vorzeitige Altersrente

(1) Bedingung für Ansprüche auf Bezahlung von Altersrenten sind:

a) der Erwerb eines Beitragsmonates bei dieser Rechtsanwaltskammer und die Erfüllung der Wartezeit gemäß § 5 Abs 2,

b) die Vollendung

des 65. Lebensjahres für Beitragspflichtige, die vor dem 1.1.1949,

des 66. Lebensjahres für Beitragspflichtige, die am oder nach dem 1.1.1949 aber vor dem 1.1.1959,

des 67. Lebensjahres für Beitragspflichtige, die am oder nach dem 1.1.1959, aber vor dem 1.1.1969,

des 68. Lebensjahres für Beitragspflichtige, die am oder nach dem 1.1.1969, aber vor dem 1.1.1979,

des 69. Lebensjahres für Beitragspflichtige, die am oder nach dem 1.1.1979, aber vor dem 1.1.1989,

des 70. Lebensjahres für Beitragspflichtige, die am oder nach dem 1.1.1989

geboren sind und

c) der Verzicht auf die Eintragung in die Verteidigerliste sowie

d) bei Rechtsanwälten gem. § 1 Abs 1 RAO das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 RAO,

e) bei niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten und bei Personen, die den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EIRAG Art I BGBl I Nr. 27/2000 in der jeweils geltenden Fassung angeführten Bezeichnung in einem der dort genannten Staaten berechtigt ausüben, der Nachweis der Beendigung der Zugehörigkeit des Rechtsanwaltes zu diesem Beruf durch Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle oder der Beendigung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Ländern, die eine Eintragung als Rechtsanwalt bei einer Standes- oder Registrierungsbehörde nicht vorsehen, und die Streichung aus allen Listen der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte,

f) bei Rechtsanwaltsanwärtern der Verzicht auf die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter,

g) der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft wo immer.

(2) Vorzeitige Altersrente:

a) Dem Beitragspflichtigen steht es ungeachtet des § 6 Abs 1 frei, bis zu 4 Jahre vor Erreichung des für ihn gemäß § 6 Abs 1 lit b) anwendbaren Pensionsalters die Altersrente bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen in Anspruch zu nehmen.

b) Dem Beitragspflichtigen steht bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente die sich für den Beitragspflichtigen gemäß § 6 Abs 6 (unter allfälliger Berücksichtigung von § 6 Abs 7) zu errechnende Altersrente gekürzt um 0,4 % pro angefangenem Monat des vorzeitigen Pensionsantrittes zu.

(3) Der Anspruch auf Gewährung der Altersrente beginnt bei Vorliegen und Nachweis aller hiefür erforderlichen Voraussetzungen mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(4) Der Rechtsanspruch auf Bezug einer Altersrente endet

a) durch Verzicht auf die Altersrente,

b) durch Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte, der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter einer Rechtsanwaltskammer oder Ausübung der Rechtsanwaltschaft, wo auch immer,

c) durch den Tod.

Der Anspruch auf Gewährung der Altersrente endet mit dem Ende jenes Monates, in welchem die Bedingungen für den Wegfall des Anspruches eingetreten sind.

(5) Der Rechtsanspruch auf Bezug einer Altersrente ruht bei Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit, die in den beruflichen Aufgabenkreis von Rechtsanwälten (§ 8 RAO) fällt, ab dem der Ausübung der Tätigkeit folgenden Kalendermonat für die Dauer der Tätigkeit, mindestens aber für die Dauer von 3 Monaten. Kein Ruhen wird bewirkt durch die Ausübung von Hilfstätigkeiten in einer Rechtsanwaltskanzlei, der der Rechtsanwalt vor seinem Verzicht angehört hat, wobei als Hilfstätigkeit nur administrative Tätigkeiten gelten.

(6) Berechnung der Rentenhöhe:

a) Beitragspflichtige erwerben bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Rentenanspruch, der sich errechnet wie folgt:

(Anrechenbare) Beitragsmonate + nachgekaufte Versicherungsmonate gem. § 4a

X Basisaltersrente

Normbeitragsmonate gem. § 6 Abs 6 lit b

Sofern der Beitragspflichtige aufgrund einer § 4 Abs 4 lit a oder lit d oder lit e dieser Satzung entsprechenden Regelung der Umlagenordnung verringerte Beiträge zur Versorgungseinrichtung zu leisten hatte, werden die Monate mit verringerten Beiträgen nur in dem Verhältnis berücksichtigt, das dem Verhältnis des zu leistenden Beitrages zum Normbeitrag entspricht. Beitragsmonate, in welchen verringerte Beiträge gemäß § 4 Abs 4 lit a) dieser Satzung entsprechenden Bestimmung der bis zum 31.12.2003 gültigen Satzung zu leisten waren, werden nicht berücksichtigt. Bei Eintritt des Versorgungsfalles sind nur jene Nachkaufsmonate bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen, hinsichtlich derer die Nachzahlungsbeträge vor Eintritt des Versorgungsfalles tatsächlich geleistet worden sind.

b) Die Anzahl der Normbeitragsmonate beträgt bei einem Geburtsdatum des jeweiligen

Beitragspflichtigen

vor dem 1.1.1949

420

am oder nach 1.1.1949, aber vor 1.1.1959

432

am oder nach 1.1.1959, aber vor 1.1.1969

444

am oder nach 1.1.1969, aber vor 1.1.1979

am oder nach 1.1.1979, aber vor 1.1.1989

am oder nach 1.1.1989

456

468

480.

c) Die dem einzelnen Beitragspflichtigen im Zeitpunkt der Zuerkennung der Altersrente zustehende Rente ist im Falle der Veränderung der in der Leistungsordnung jeweils festgesetzten Basisaltersrente nach dem für den jeweiligen Beitragspflichtigen maßgeblichen Multiplikator (Anrechenbare Beitragsmonate : Anzahl der Normbeitragsmonate) anzupassen, sodass der dem jeweiligen Beitragspflichtigen im Zeitpunkt der Zuerkennung der Altersrente zukommende Prozentsatz an der Basisaltersrente bei Veränderungen der Basisaltersrente unverändert bleibt. Dies gilt sinngemäß, wenn sich der dem Rechtsanwalt zuerkannte Prozentsatz nach § 18 Abs 2 bestimmt.

(7) Zeiten der Berufsunfähigkeit:

Wird der Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente wieder in die Liste der Rechtsanwaltskammer/der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte/der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen, werden die Zeiten des Bezuges der Berufsunfähigkeitsrente dieser Rechtsanwaltskammer, die vor dem frühestmöglichen Rentenantrittsalter des Beitragspflichtigen gemäß § 6 Abs 2 lit a) liegen, für Zwecke der Berechnung der Rentenhöhe gemäß § 6 Abs 6 lit a) und § 6 Abs 6 lit b) letzter Satz in dem Prozentsatz als Beitragsmonate eingerechnet, in welchem dem Beitragspflichtigen bei der Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 7 Abs 6 lit b) Zurechnungszeit zuerkannt wurde.

§ 7 Berufsunfähigkeitsrente

(1) Bedingung für den Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente ist:

a) Der Erwerb eines Beitragsmonats bei dieser Rechtsanwaltskammer sowie die Zurücklegung der Wartezeit im Zeitpunkt der Antragstellung und die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer oder eine Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte oder in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter einer Rechtsanwaltskammer im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit,

b) bei Rechtsanwälten und niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten eine infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen voraussichtlich mehr als 3 Monate andauernde Unfähigkeit zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, bei Rechtsanwaltsanwärtern eine infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen voraussichtlich mehr als 3 Monate andauernde Unfähigkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, bei Rechtsanwaltsanwärtern nach erfolgreich abgelegter Rechtsanwaltsprüfung einer seinen Ausbildungen und/oder Fähigkeiten entsprechenden Erwerbstätigkeit.

c) der Verzicht auf die Eintragung in die Verteidigerliste und auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft/Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter – wo immer für die Dauer der Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente und

d) bei Rechtsanwälten gem. § 1 Abs 1 RAO der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer der Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente, wobei die Abgabe der Verzichtserklärung unter der Bedingung der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente zulässig ist;

e) bei niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten oder Rechtsanwälten, die den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EIRAG, Art I BGBl I Nr. 27/2000 in der jeweils geltenden Fassung angeführten Bezeichnungen in einem der dort genannten Staaten berechtigt ausüben, der Nachweis der Beendigung der Zugehörigkeit des Rechtsanwaltes zu diesem Beruf durch Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle oder der Beendigung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Ländern, die eine Eintragung als Rechtsanwalt bei einer Standes- oder Registrierungsbehörde nicht vorsehen und die Streichung aus allen Listen der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte; wobei der Nachweis einer durch die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente bedingten Beendigung der Zugehörigkeit zu diesem Beruf zulässig ist, soferne das Recht des Heimatlandes dies zulässt;

f) dass der Beitragspflichtige im Zeitpunkt der Antragstellung nicht das für ihn gem. § 6 Abs 1 lit b) maßgebliche Alter für die Inanspruchnahme der Altersrente erfüllt;

g) die Antragstellung innerhalb von längstens einem Jahr ab Beendigung der Tätigkeit (lit c bis e),

h) dass sich der Beitragspflichtige den von der Rechtsanwaltskammer angeordneten Untersuchungen zur Feststellung der Voraussetzungen der lit b durch einen allgemeinen beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen unterzieht.

(2) Die Berufsunfähigkeitsrente ist bei Vorliegen aller in § 7 Abs 1 genannten Voraussetzungen für die Dauer der Berufsunfähigkeit, maximal jedoch für 12 Monate zuzuerkennen. Nach Ablauf der Frist, für welche die Berufsunfähigkeitsrente zuerkannt wurde, ist über Antrag,

a) sofern die ursprüngliche oder verlängerte Zuerkennung für weniger als insgesamt 12 Monate erfolgte, über eine Verlängerung der Zuerkennung auf bis zu 12 Monate,

b) sofern die Zuerkennung für die Höchstfrist von 12 Monaten erfolgte oder in Anwendung des lit a) auf 12 Monate erstreckt wurde,

über die dauernde Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente jeweils auf Grundlage der Ergebnisse einer Kontrolluntersuchung zu entscheiden.

Wenn der Beitragspflichtige während des Zeitraumes, für den die befristete Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente erfolgen müsste, das für ihn gem. § 6 Abs 1 lit b) maßgebliche Alter für die Inanspruchnahme der Altersrente erreichen wird, ist die Berufsunfähigkeitsrente unbefristet zuzuerkennen.

Bis zur endgültigen Entscheidung über die dauernde Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente ist die befristet zuerkannte Berufsunfähigkeitsrente als – unabhängig vom Inhalt der endgültigen Entscheidung – nicht rückforderbare Zahlung zu leisten. Über das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit entscheidet der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer, insbesondere unter Bedachtnahme auf von ihm eingeholte Gutachten. Die Kosten solcher Gutachten sind von der Rechtsanwaltskammer zu tragen.

(3) Der Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente ist bis zur Erreichung der für ihn gemäß § 6 Abs 2 lit a) maßgeblichen untersten Altersgrenze verpflichtet, sich auf Verlangen und Kosten der Rechtsanwaltskammer einer Kontrolluntersuchung durch Sachverständige zu unterziehen. Wenn und solange eine solche Untersuchung verweigert wird, ruht der Anspruch auf den Rentenbezug.

(4) Der Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente beginnt bei Vorliegen und Nachweis aller hiefür erforderlichen Voraussetzungen mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten, im Falle des Verzichtes auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft unter der Bedingung der Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente mit dem auf die Bescheiderlassung folgenden Monatsersten.

(5) Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente endet:

a) durch Ablauf des Zeitraumes der Zuerkennung,

b) Verzicht seitens des Beitragspflichtigen,

c) durch Wegfall der Berufsunfähigkeit,

d) durch die Ausübung einer Tätigkeit, welche in den beruflichen Aufgabenkreis von Rechtsanwälten (§ 8 RAO)/Rechtsanwaltsanwärtern fällt, wo auch immer,

e) durch den Tod des Rentenbeziehers.

Der Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente endet mit dem Ende jenes Monats, in welchem die Bedingung für den Wegfall des Anspruches eingetreten ist. Dem Wegfall der Berufsunfähigkeit gleichgestellt ist eine Verweigerung der Inanspruchnahme einer zur Beseitigung der Berufsunfähigkeit dienlichen und zumutbaren Heilbehandlung.

(6)

a) Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente bestimmt sich nach der Altersrente gemäß § 6 Abs 6 lit a) (jedoch unter Außerachtlassung allfälliger nach § 4a Abs 2 lit b) nachgekaufter Versicherungsmonate) und b) (allenfalls unter Berücksichtigung von § 6 Abs 7) unter Vornahme von Abschlägen gemäß § 6 Abs 2 lit b). Sofern ein Beitragspflichtiger die maßgebliche unterste Altersgrenze für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente noch nicht erreicht hat, ist bei der Rentenberechnung die Annahme zugrunde zu legen, dass der Beitragspflichtige von dem für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente maßgeblichen Zeitpunkt bis zur Erreichung der für den Beitragspflichtigen gemäß § 6 Abs 1 lit b) i V mit § 6 Abs 2 lit a) maßgeblichen untersten Altersgrenze für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente weiterhin beitragspflichtig entsprechend der zum Zeitpunkt des Berufsunfähigkeitseintrittes gegeben gewesenen Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte oder der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen gewesen wäre (Zurechnungszeit).

b) Zurechnungszeiten nach lit a) sind nur im Verhältnis der vor Eintritt des Versicherungsfalles liegenden anrechenbaren Beitragsmonate (zuzüglich allfälliger nach § 4a Abs 2 lit a) nachgekaufter Versicherungsmonate) zu den vollen Kalendermonaten von der Vollendung des 32. Lebensjahres (für Rechtsanwälte, die bereits als Rechtsanwaltsanwärter beitragspflichtig waren: von der Vollendung des 30. Lebensjahres) der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen, maximal jedoch im Umfang von 100 %. Allfällige Zeiten des Bezuges einer Berufsunfähigkeitsrente werden dabei weder wie Beitragsmonate berücksichtigt noch als Kalendermonate mitgerechnet. Werden bei der Rentenberechnung für einen Rechtsanwaltsanwärter oder seine Hinterbliebenen Zurechnungszeiten gewährt, so sind diese weiters nur im Verhältnis des gemäß § 4 Abs 4a verringerten Beitrages zum Normbeitrag in dem Beitragsmonat, ab dem die Berufsunfähigkeitsrente zuerkannt wird, oder der Tod eingetreten ist, gewährt.

(6a) Die Berufsunfähigkeitsrente für Rechtsanwaltsanwärter beträgt jedoch mindestens den sich aus § 293 ASVG ergebenden Richtsatz.

(6b) Sofern der Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente im Jahr des jeweiligen Bezuges der Berufsunfähigkeitsrente nach dieser Satzung in– oder ausländisches Einkommen bezieht, das den Einkunftsarten des § 2 Abs 3 Z 1 – 4 EStG idgF entspricht, ist dieses Einkommen mit Ausnahme von Einkünften, die dem Mitglied wegen der bestehenden Berufsunfähigkeit aus der Versorgungseinrichtung Teil B einer österreichischen Rechtsanwaltskammer zufließen, bis zum Erreichen der Altersgrenze gemäß § 6 Abs 2 lit a) auf den Rentenanspruch des Beitragspflichtigen anzurechnen. Darüber hinaus sind bei der Berechnung nach § 7 Abs 6a die Bestimmungen der §§ 292 – 294 ASVG zu berücksichtigen.

(6c) Ist der vormalige Beitragspflichtige zum Zeitpunkt des Eintritts des Berufsunfähigkeitsfalles nicht in die Liste der Rechtsanwälte, der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen, so gelten § 7 Abs 6 lit a zweiter Satz (Zurechnungszeit) und § 7 Abs 6a (Mindestbetrag) nicht.

(7) Bei Veränderung der in der Leistungsordnung jeweils festgesetzten Basisaltersrente gilt § 6 Abs 6 lit c) sinngemäß.

§ 8 Witwenrente

(1) Anspruch auf Witwenrente haben bei Vorliegen der Voraussetzung gemäß § 5 Abs 5 Witwen

a) nach verstorbenen Beitragspflichtigen, die zumindest einen Beitragsmonat bei dieser Rechtsanwaltskammer erworben haben,

b) nach verstorbenen ehemaligen Beitragspflichtigen, die zumindest einen Beitragsmonat bei dieser Rechtsanwaltskammer erworben haben.

(2) Wurde die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft der Witwe mit dem verstorbenen Beitragspflichtigen erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres des Beitragspflichtigen geschlossen, so gebührt die Witwenrente nur, wenn

a) die Ehe oder die eingetragenen Partnerschaft im Zeitpunkt des Todes des Beitragspflichtigen aufrecht bestanden hat (weder geschieden, für nichtig erklärt, noch aufgehoben oder aufgelöst war) und

b) die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft mindestens 5 Jahre gedauert hat und der Altersunterschied zwischen der Witwe und dem Beitragspflichtigen weniger als 20 Jahre beträgt oder im Falle einer Ehe der Ehe Kinder entstammen.

(3) Geschiedenen Ehegatten oder eingetragenen Partnern, deren Partnerschaft aufgelöst wurde, steht eine Witwenrente nur zu, wenn

a) der verstorbene Beitragspflichtige zur Zeit seines Todes Unterhalt aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte oder sich diese Unterhaltsverpflichtung aufgrund des Ausspruches im Scheidungsurteil oder im Urteil zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft als gesetzlicher Unterhaltsanspruch dem Grunde nach ergibt und

b) die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mindestens 10 Jahre gedauert hat und

c) der Ehegatte oder der eingetragene Partner im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Urteiles oder Beschlusses auf Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft das 40. Lebensjahr vollendet hatte.

Die unter b) und c) genannten Voraussetzungen entfallen, wenn der Ehegatte oder der eingetragene Partner seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Urteiles oder Beschlusses erwerbsunfähig war, oder nach dem Tode des Beitragspflichtigen eine Waisenrente für ein Kind aus der aufgelösten Ehe oder für ein vom Beitragspflichtigen und seinem geschiedenen Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt angenommenes Kind gebührt und das Kind in all diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des Mitgliedes ständig in Hausgemeinschaft mit dem anspruchsberechtigten geschiedenen Ehegatten gelebt hat oder nach dem Tod des Beitragspflichtigen geboren ist.

(4) Der Anspruch auf Witwenrente beginnt mit dem Ersten jenes Monats, der auf die Antragstellung nach dem Tod des Beitragspflichtigen folgt.

(5) Der Anspruch auf Witwenrente endet mit dem Ende jenes Monates, in welchem

a) die Witwe sich wiederverehelicht hat oder eine neue eingetragene Partnerschaft begründet,

b) die Witwe verstorben ist,

c) die Unterhaltspflicht des Beitragspflichtigen geendet hätte.

(6) Der Anspruch auf Witwenrente ruht für die Dauer des Verzichtes mit dem Ende jenes Monats, in welchem die Witwe für eine begrenzte Zeit auf den Bezug der Witwenrente ganz oder teilweise zu Gunsten der anderen Versorgungsberechtigten verzichtet, oder wenn die Unterhaltspflicht des Verstorbenen geruht hätte.

§ 9 Waisenrente

(1) Die Waisenrente gebührt bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs 5 Kindern

a) nach verstorbenen Beitragspflichtigen, die zumindest einen Beitragsmonat bei dieser Rechtsanwaltskammer erworben haben,

b) nach verstorbenen ehemaligen Beitragspflichtigen, die zumindest einen Beitragsmonat bei dieser Rechtsanwaltskammer erworben haben.

(2) Der Anspruch auf Waisenrente beginnt mit dem auf den Tag der Antragstellung nach dem Tode des Beitragspflichtigen folgenden Monatsersten.

(3) Der Anspruch auf Waisenrente endet

a) im Falle einer ordnungsgemäßen Schul- oder Berufsausbildung, eines im Sinne des § 2 Abs 1 lit b des Familienlastenausgleichsgesetzes ernsthaft und zielstrebig betriebenen ordentlichen Studiums oder einer mit einer solchen vergleichbaren Ausbildung mit dem Letzten des Monats, in dem diese Ausbildung abgeschlossen wird,

b) mit dem Letzten des Todesmonats des Kindes,

c) mit dem Letzten des Monats, in welchem das Kind auf die Waisenrente verzichtet hat,

d) mit dem Letzten des Monats, in welchem die Unterhaltspflicht des Verstorbenen geendet hätte,

e) jedenfalls aber mit dem letzten Tag des Monats, in dem das Kind das 26. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, es wäre Erwerbsunfähigkeit während aufrechten Bezuges einer Waisenrente entweder vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während einer Ausbildung gemäß lit a und vor Vollendung des 26. Lebensjahres eingetreten.

(4) Der Anspruch auf Waisenrente ruht für die Dauer einer vorübergehenden Selbsterhaltungsfähigkeit, insbesondere für die Dauer der Ableistung von Präsenz- oder Zivildienst.

§ 10 Verhältnis der Renten zueinander;
Höhe der Witwen- und Waisenrenten

(1) Altersrenten und Berufsunfähigkeitsrenten schließen einander aus.

(2) Ansprüche auf Witwenrenten und Waisenrenten stehen nebeneinander im gleichen Rang.

(3) Die Witwenrente beträgt 40 % der Altersrente des Verstorbenen. Weist die Witwe nach, dass sie im Kalenderjahr des jeweiligen Bezuges der Witwenrente neben den Witwenrenten nach der Satzung Teil A und B dieser oder einer anderen österreichischen Rechtsanwaltskammer jeweils nur in- und ausländisches Einkommen im Sinne der Einkunftsarten des EStG idgF von weniger als 20% des Rentenanspruches des Verstorbenen bezieht, erhöht sich die Witwenrente um den Differenzbetrag zwischen 20% der Altersrente des Verstorbenen und dem Einkommen der Witwe im Sinne des EStG auf bis zu 60% der Altersrente des Verstorbenen. Im Falle des § 8 Abs 3 beträgt die Witwenrente höchstens den geschuldeten Unterhalt.

(4) Die Waisenrenten betragen für Kinder von Beitragspflichtigen oder ehemaligenBeitragspflichtigen, die am Tag des Inkrafttretens dieser Satzung oder nach diesem Zeitpunkt verstorben sind, für Halbwaisen 40 %, für Vollwaisen 60% der Altersrente des Verstorbenen.

(5) Die Summe aller Witwen- und Waisenrenten darf 100 % der Altersrente, im Falle des Bezuges einer vorzeitigen Altersrente durch den Verstorbenen der vorzeitigen Altersrente und im Falle einer fiktiven Rentenberechnung nach § 10 Abs 6 der gemäß dieser Bestimmung errechneten Basis für die Berechnung der Witwen- und Waisenrenten nicht überschreiten. Im Falle des Übersteigens dieser Grenze sind die jeweiligen Witwen- und Waisenrenten im Umfange des übersteigenden Betrages anteilig, und zwar im Verhältnis, in dem die Renten zustehen, zu kürzen. Im Falle des Vorliegens unterschiedlicher Basisbeträge für die Berechnung von Witwen- und Waisenrenten ist der höchste Basisbetrag für die Berechnung der 100%igen Grenze heranzuziehen.

(6)

a) War der Beitragspflichtige im Zeitpunkt seines Todes nicht rentenberechtigt, so ist bei Berechnung der Witwen- und Waisenrenten der fiktiv errechnete Rentenanspruch des Verstorbenen auf Basis der von ihm erworbenen Beitragsmonate sowie der von ihm gemäß § 4a Abs 2 lit a und b) nachgekauften Versicherungsmonate (allenfalls unter Berücksichtigung von § 6 Abs 7) im Zeitpunkt seines Todes zugrunde zu legen.

b) War der Beitragspflichtige im Zeitpunkt des Todes in die Liste der Rechtsanwälte/der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte/der Rechtsanwaltsanwärter einer Rechtsanwaltskammer eingetragen und ist er vor Erreichung der für den Beitragspflichtigen gemäß § 6 Abs 1 lit b) maßgeblichen Altersgrenze verstorben, ist für die Berechnung des fiktiv errechneten Rentenanspruches die Annahme zugrunde zu legen, dass der Beitragspflichtige von seinem Tod bis zur Erreichung der für ihn gemäß § 6 Abs 1 lit b) maßgeblichen Altersgrenze beitragspflichtig in die Liste der Rechtsanwälte/der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte/der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen gewesen wäre. § 7 Abs 6 lit b) gilt für die Berechnung der Zurechnungszeiten entsprechend.

c) War der Beitragspflichtige im Zeitpunkt des Todes Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente dieser Rechtsanwaltskammer, so sind bei der Berechnung der Witwen- und Waisenrente zu den von ihm erworbenen Beitragsmonaten (ohne Berücksichtigung von § 6 Abs 7) und den von ihm gemäß § 4a Abs 2 lit a) und b) nachgekauften Versicherungsmonaten die Monate des Bezuges einer Berufsunfähigkeitsrente bis zu dem der Altersgrenze gemäß § 6 Abs 1 lit b) folgenden Monatsletzten hinzuzurechnen.

Im Falle des Ablebens vor diesem Zeitpunkt sind die Monate zwischen dem Ableben folgenden Monatsletzten und dem Letzten des Monates, in welchem der Verstorbene die Altersgrenze gem. § 6 Abs 1 lit b) erreicht hätte, für Zwecke der Berechnung der Witwen- und Waisenrente als Beitragsmonate hinzuzurechnen.

§ 7 Abs 6 lit b) gilt für die Berechnung der Zurechnungszeiten im Sinne dieser beiden Absätze entsprechend.

§ 11 Todfallsbeitrag

(1) Die Leistungsordnung kann die Gewährung eines Todfallsbeitrages vorsehen, auf welchen für die Bezugsberechtigten ein Rechtsanspruch besteht.

(2) Der Todfallsbeitrag gebührt im Falle des Ablebens des Rechtsanwaltes, der im Zeitpunkt des Ablebens in die Liste der Rechtsanwälte/der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte dieser Rechtsanwaltskammer eingetragen ist oder eines Beziehers einer Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente, der bei Erreichung der Altersgrenze für die Altersrente bzw. der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension oder der Antragstellung auf Berufsunfähigkeitsrente in die Liste der Rechtsanwälte/der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte dieser Rechtsanwaltskammer eingetragen war.

(3) Der Todfallsbeitrag dient zur Deckung der Kosten einer standesgemäßen Bestattung und ist an diejenigen Personen auszuzahlen, welche die Bestattungskosten bezahlt haben oder erwiesenermaßen zu zahlen haben. In der Leistungsordnung kann jedoch ein angemessener Pauschalbetrag festgelegt werden.

(4) Für den Anspruch auf Todfallsbeitrag ist die Erfüllung einer Wartezeit nicht erforderlich. Der Anspruch besteht nur gegenüber jener Rechtsanwaltskammer, in der der verstorbene Rechtsanwalt die höchste Anzahl an Beitragsmonaten erworben hat, sofern diese einen Todfallsbeitrag vorsieht.

§ 12 Außerordentliche Leistungen und Beiträge

(1) Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer ist ermächtigt, auf Antrag in außerordentlichen Härtefällen nach freiem Ermessen und ohne Begründung eines Rechtsanspruches Leistungen an Beitragspflichtige und deren Hinterbliebene unter Absehen von den für solche Versorgungsleistungen notwendigen Voraussetzungen zu gewähren. Als Härtefall ist insbesondere eine Notsituation anzusehen, die durch eine – gemessen an der Dauer der Verzögerung des Berufseintritts – übermäßige Reduktion der Zurechnungszeiten gemäß § 7 Abs 6 lit b) bewirkt wird.

(2) Die Höhe der Leistungen darf die vergleichbaren ordentlichen Leistungen nicht übersteigen, kann jedoch betragsmäßig und zeitmäßig darunter festgesetzt werden, insbesondere auch bis auf Widerruf.

(3) Für die Dauer von höchstens 10 Jahren kann für Bezieher von Alters- oder Berufsunfähigkeitsrenten sowie von Hinterbliebenenrenten ein Pensionssicherungsbeitrag in Höhe von bis zu 2,5 % der jeweils zahlbaren monatlichen Bruttorente festgesetzt und von den Rentenzahlungen in Abzug gebracht werden. Die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages ist in der Umlagenordnung festzusetzen.

§ 13 Höhe der Leistungen

Die Höhe der für die Leistungen nach dieser Satzung maßgeblichen Basisaltersrente sowie der sonstigen Leistungen wird durch die von der Plenarversammlung zu beschließende Leistungsordnung unter Berücksichtigung mittelfristiger Finanzierungserfordernisse unter Einbeziehung versicherungsmathematischer Grundsätze gem. § 52 Abs 1 RAO festgesetzt.

§ 14 Mehrere Rechtsanwaltskammern und Versorgungssysteme

(1) Die Rechtsanwaltskammer ist zuständig zur Entscheidung über die Voraussetzungen zur Erbringung der Leistung, wenn im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles oder zu einem früheren Zeitpunkt

a) der Beitragspflichtige in die Liste dieser Rechtsanwaltskammer oder der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter dieser Rechtsanwaltskammer eingetragen war oder

b) der Beitragspflichtige im Bezug einer Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente aus der Versorgungseinrichtung dieser Rechtsanwaltskammer stand.

(2) War ein Beitragspflichtiger im Laufe seiner Berufsausübung in die Rechtsanwaltslisten/Listen niedergelassener europäischer Rechtsanwälte/Listen der Rechtsanwaltsanwärter mehrerer österreichischer Rechtsanwaltskammern eingetragen, so hat die Rechtsanwaltskammer nur jenen Teil der nach ihrer Satzung und Leistungsordnung gebührenden Versorgungsleistung zu erbringen, der dem Verhältnis der Beitragsmonate bei dieser Rechtsanwaltskammer zur Gesamtzahl der Beitragsmonate bei allen österreichischen Rechtsanwaltskammern entspricht. Nachgekaufte Versicherungsmonate sind wie Beitragsmonate zu berücksichtigen, jedoch im Falle der Berechnung einer Berufsunfähigkeitsrente ausschließlich solche nach § 4a Abs 2 lit a).

(3) Werden Zeiträume, die nach § 6 Abs 7 und/oder § 10 Abs 6 lit c) 1. Satz wie Beitragszeiten behandelt werden, durch eine Versorgungseinrichtung einer anderen österreichischen Rechtsanwaltskammer berücksichtigt, so erfolgt die Berücksichtigung durch diese Rechtsanwaltskammer nur in dem Umfang, als es dem Verhältnis der Beitragsmonate (zuzüglich allenfalls nachgekaufter Versicherungsmonate) bei dieser Rechtsanwaltskammer zur Gesamtzahl der Beitragsmonate (zuzüglich allenfalls nachgekaufter Versicherungsmonate) entspricht, die der Beitragspflichtige bei allen österreichischen Rechtsanwaltskammern erworben hat.

(4) Bezieht ein ehemaliger Beitragspflichtige oder dessen Witwe(n) und/oder Waise(n) Versorgungsleistungen mehrerer österreichischer Rechtsanwaltskammern, so erfolgt die Anrechnung von Eigeneinkommen nach § 7 Abs 6 lit c) oder die Berücksichtigung des Einkommens nach § 10 Abs 3 nur im Verhältnis, das dem Verhältnis der in der jeweiligen Rechtsanwaltskammer erworbenen Beitragsmonate (unter allfälliger Berücksichtigung nachgekaufter Versicherungsmonate, bei Beziehern von Berufsunfähigkeitsrenten nur unter Berücksichtigung nachgekaufter Versicherungsmonate gemäß § 4a Abs 2 lit a)) zur Gesamtzahl der Beitragsmonate entspricht, die durch den Beitragspflichtigen in Versorgungseinrichtungen von österreichischen Rechtsanwaltskammern erworben wurden, die das Eigeneinkommen ebenfalls zur Anrechnung bringen. Bei Berechnung der Gesamtzahl der Beitragsmonate sind nachgekaufte Versicherungsmonate wie Beitragsmonate zu berücksichtigen, jedoch im Falle der Berechnung einer Berufsunfähigkeitsrente ausschließlich solche nach § 4a Abs 2 lit a).

§ 15 Ausnahmen von der Beitragspflicht

aufgehoben durch Beschluss der Plenarversammlung vom 8. November 2010.

§ 15a Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen

Wenn aufgrund der Bestimmung des Anhanges VIII, Artikel 11, Abs 2 und 3 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Überweisungsbeträge durch die Rechtsanwaltskammer ausgezahlt worden sind, ist mit der erfolgten Überweisung jeder bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Anspruch nach dieser Satzung erloschen.

§ 16 Verfahren

(1) Die Zuerkennung von Leistungen und die Befreiung von Pflichten nach dieser Satzung erfolgt nur über Antrag.

(2) Wer die Gewährung einer Versorgungsleistung beantragt, ist verpflichtet, über alle Umstände Auskunft zu geben, die für den Versorgungsanspruch erheblich sind, diese erforderlichenfalls zu bescheinigen und an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken.

(3) Umstände, welche das Erlöschen oder eine Verringerung des Versorgungsanspruches zur Folge haben könnten, sind vom Bezugsberechtigten unverzüglich der Rechtsanwaltskammer schriftlich zu melden und zu bescheinigen. Diesbezügliche Anfragen der Rechtsanwaltskammer sind bei sonstigem Ruhen der Leistung vollständig und fristgerecht zu beantworten.

(4) Der Verstoß gegen die Auskunfts-, Bescheinigungs- und Mitwirkungspflicht trotz schriftlicher Aufforderung der Rechtsanwaltskammer unter Setzung einer angemessenen Nachfrist bewirkt das Ruhen des Anspruches des Berechtigten.

(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung für das Verfahren.

(6) Diese Verfahrensbestimmungen gelten auch für die Verfahren betreffend Entziehung und Einstellung von Versorgungsleistungen.

(7) Der Leistungsempfänger hat zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuzahlen, insbesondere, wenn die Leistungen durch unrichtige Angaben oder Nichtmeldung maßgeblicher Tatsachen zu Unrecht bezogen oder irrtümlich unrichtig berechnet wurden.

(8) Die Rechtsanwaltskammer darf geschuldete fällige Beiträge und Umlagen jeder Art oder nach Abs 7 rückzahlbare Leistungen gegen nach dieser Satzung zu erbringende Versorgungsleistungen aufrechnen, sofern das Recht auf Einforderung der Beiträge, Umlagen und Leistungen nicht verjährt ist. Die Aufrechnung ist bis zur Hälfte der dem jeweiligen Berechtigten gegenüber zu erbringenden jeweiligen monatlichen Geldleistung, hinsichtlich des Todfallsbeitrages bis zur vollen Höhe, zulässig.

(9) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, der Rechtsanwaltskammer alle zur Entscheidung über sein Ansuchen auf Nachkauf von Versicherungsmonaten dienlichen Auskünfte zu erteilen, Nachweise und Unterlagen zu übermitteln und über Aufforderung der Rechtsanwaltskammer eine eidesstättige Erklärung darüber abzugeben, ob und hinsichtlich welcher anderen Versorgungseinrichtungen er beitragspflichtig und in welchen anderen Listen gemäß § 1 Abs 3 er in den Zeiträumen eingetragen war, auf welche sich der Antrag auf Nachkauf von Versicherungsmonaten bezieht.

§ 17 Öffentliche Abgaben

(1) Alle wie immer gearteten öffentlichen Abgaben, die von den Versorgungsleistungen zu entrichten sind, sind von den Bezugsberechtigten zu tragen.

(2) Die nach der Leistungsordnung festgesetzten Versorgungsleistungen sind Bruttoleistungen einschließlich der davon zu entrichtenden öffentlichen Abgaben.

§ 18 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Rechtsanwälte, die am 1. Jänner 2004 in die Liste dieser oder einer anderen österreichischen Rechtsanwaltskammer mit Versorgungseinrichtung eingetragen sind und

a) am 31.12.2003 bereits 60 Beitragsmonate in der Versorgungseinrichtung dieser Rechtsanwaltskammer oder unter Einbeziehung von Beitragsmonaten in Versorgungseinrichtungen anderer österreichischer Rechtsanwaltskammern erworben und das 55. Lebensjahr vollendet haben und

b) 5 Jahre unmittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalles der nicht vorzeitigen Altersrente ohne Unterbrechung in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer mit Versorgungseinrichtung eingetragen waren und insgesamt mindestens 120 Beitragsmonate erworben haben,

können als Altersrente 100 % der jeweils laut Leistungsordnung gültigen Basisaltersrente beanspruchen. Wurde der Rechtsanwalt erstmals nach Vollendung seines 50. Lebensjahres in die Liste dieser oder einer anderen österreichischen Rechtsanwaltskammer mit Versorgungseinrichtung eingetragen, so erhöht sich die in § 18 Abs 2 lit a) genannte Anzahl der Beitragsmonate auf 120, die in Abs 2 lit b) genannte Mindestanzahl der Beitragsmonate auf 180.

(3)

a) Rechtsanwälte, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit die Wartezeit nach der bis zum 31.12.2003 gültigen Satzung erfüllt haben, im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit in die Liste der Rechtsanwaltskammer eingetragen waren und die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente (bei zumindest durch die Gewährung der Rente bedingtem Verzicht auf die Ausübung der Anwaltschaft) am oder vor dem 31.12.2003 beantragt haben, haben Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 100 % der laut Leistungsordnung jeweils gültigen Basisaltersrente im Falle der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente aufgrund des gestellten Antrages.

b) Eine aufgrund eines am oder nach dem 1.1.2004 gestellten Antrages zuerkannte Berufsunfähigkeitsrente darf pro angefangenem Jahr ab 1. Jänner 2004 um höchstens 0,6 % unter der Basisaltersrente liegen, sofern der Rechtsanwalt am 31.12.2003 in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen war oder am 31.12.2003 Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente nach einer vor dem 31.12.2003 gültigen Satzung einer österreichischen Rechtsanwaltskammer war. Maßgeblich für die Berechnung der höchstzulässigen Differenz zwischen der Basisaltersrente und der zuzuerkennenden Rente ist in allen Fällen der Zeitpunkt der Antragstellung am oder nach dem 1.1.2004, aufgrund welcher erstmals die befristete Zuerkennung der Rente erfolgte.

(4) Für Rechtsanwälte gem § 1 Abs 1 RAO, deren Berufsbefugnis gem § 34 Abs 1 RAO vor dem 1.1.2004 und vor Erreichen der Altersgrenze für den Anspruch auf Altersrente und vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit erloschen ist sowie für deren Witwen und Waisen gelten hinsichtlich der Erfüllung der Wartezeit die zum Zeitpunkt des Erlöschens der Berufsbefugnis in Kraft stehenden Bestimmungen und im übrigen die Bestimmungen dieser Satzung.

(5) Die Feststellung der für die Rentenberechnung heranzuziehenden Beitragsmonate erfolgt auch in Ansehung der Zeiten, während derer ein Rechtsanwalt vor dem 1.1.2004 in die Liste der Rechtsanwaltskammer eingetragen war, nach den Bestimmungen dieser Satzung.

(6) Die nach dieser Satzung festzulegende Basisaltersrente beträgt 100% der höchstmöglichen Altersrente nach der am 1.1.2004 gültigen Leistungsordnung. Sofern einem ehemaligen Rechtsanwalt vor dem 1.1.2004 oder aufgrund eines vor dem 1.1.2004 gestellten Antrages eine Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente in einer Höhe zuerkannt wurde/wird, die weniger als 100% des nach der für die Zuerkennung maßgeblichen Satzung höchstmöglichen Betrages betrug/beträgt, verändert sich die ihm zustehende Rente künftig dergestalt, dass das Verhältnis der an ihn zu leistenden Rente zu der nach dieser Satzung festzusetzenden Basisaltersrente unverändert bleibt.

(7) Die nach den vor dem 1.1.2004 geltenden Satzungen oder Leistungsordnungen gewährten Versorgungsleistungen bleiben unberührt und erhöhen sich prozentuell in dem selben Ausmaß wie die Basisaltersrente nach dieser Satzung.

(8) Für am 1.1.2004 bereits geschlossene oder geschiedene Ehen gilt § 8 Abs 2 mit der Modifizierung, dass das maßgebliche Alter des Rechtsanwaltes 65 Jahre beträgt und – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – die Witwenrente bereits dann gebührt, wenn der Altersunterschied weniger als 30 Jahre beträgt, und dass der 5 jährige Bestand der Ehe nicht Voraussetzung für die Zuerkennung der Witwenrente ist. Für am 1.1.2004 bereits geschiedene Ehen bleibt das Erfordernis einer 15 jährigen Dauer der Ehe nach der bis zum 31.12.2003 gültigen Satzung statt der in § 8 Abs 3 lit b) genannten 10 jährigen Dauer aufrecht.

(9)

a) Ist ein Rechtsanwalt am 31.12.2003 Bezieher einer Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente dieser Rechtsanwaltskammer und wird er nach dem 31.12.2003 nicht mehr in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen, gelten in Ansehung der Anspruchsvoraussetzungen und der Höhe der Witwen und Waisenrenten die Bestimmungen der bis zum 31.12.2003 gültigen Satzung fort.

b) Hat der verstorbene Rechtsanwalt gemäß § 18 Abs 2 100 % der Basisaltersrente beansprucht oder im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erfüllt, sind die Witwenrenten für Witwen, die am 1.1.2004 mit dem Rechtsanwalt verheiratet oder von diesem geschieden waren, sowie die Waisenrenten ebenfalls auf dieser Basis zu errechnen. Liegen die Vorrausetzungen für die Inanspruchnahme von § 18 Abs 2 nicht vor, darf bei Ermittlung der Basis für Renten dieser Witwen sowie für Waisenrenten der gem. § 7 Abs 6 lit b) anwendbare Prozentsatz für die Gewährung von Zurechnungszeiten pro angefangenem Jahr ab 1.1.2004 dem nur 0,6 Prozentpunkte unter 100% liegen, soferne der Rechtsanwalt am 31.12.2003 in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen war.

c) Für Witwen, die vor dem 1.1.1968 geboren sind, beträgt die Witwenrente in Abänderung des § 10 Abs 3 – unabhängig von der Höhe eines allfälligen Eigeneinkommens – 60 % der Altersrente des Verstorbenen (bei fiktiver Rentenberechnung nach § 6 Abs 6 lit a – c des fiktiven Rentenanspruches), in den Fällen des § 8 Abs 3 jedoch höchstens den geschuldeten Unterhalt.

(10) Für Witwen und Waisen nach Rechtsanwälten und ehemaligen Rechtsanwälten, die vor dem 1.1.2004 verstorben sind, gelten in Ansehung der Anspruchsvoraussetzungen, der Dauer des Anspruches und der Höhe die Bestimmungen der bis zum 31.12.2003 gültigen Satzung fort.

(11) Sofern aufgrund einer einem vor dem 1.1.2004 liegenden Zeitpunkt gültigen Satzung anstelle eines Todfallsbeitrages dem Rechtsanwalt eine Abfindung im Falle seines Verzichtes auf die weitere Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder während des Bezuges der Altersrente gewährt wurde, haben die nach dem jeweiligen Rechtsanwalt Bezugsberechtigten keinen Anspruch auf Todfallsbeitrag nach dieser Satzung.

(12) Rechtsanwälte, die infolge Verzichtes auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft, Erlöschens der Berechtigung zur Ausübung der Anwaltschaft oder Streichung aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses vor dem 1.1.2004 aufgrund der vor dem 1.1.2004 gültigen Satzung Anspruch auf Bewilligung der freiwilligen Weiterversicherung hatten, haben auch weiterhin Anspruch auf Bewilligung der freiwilligen Weiterversicherung, sofern die Antragstellung nach der vor dem 1.1.2004 gültigen Satzung fristgerecht, erfolgt ist/erfolgt.

(13) Die (nach der bis zum 31.12.2003 gültigen Satzung, allenfalls in Anwendung von § 18 Abs 12 dieser Satzung) bewilligte freiwillige Weiterversicherung bewirkt:

a. bei Eintritt eines Versorgungsfalles während der freiwilligen Weiterversicherung, dass dieser so zu behandeln ist, als ob der freiwillig Weiterversicherte in die Liste der Rechtsanwaltskammer eingetragen wäre,

b. nach der Wiedereintragung des Rechtsanwaltes die Einrechnung der Zeit der freiwilligen Weiterversicherung und der vor dem Verzicht des Rechtsanwaltes, dem Erlöschen seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, seiner Streichung aus der Liste der Rechtsanwaltskammer erworbenen Beitragsmonate in die Wartezeit gemäß § 5 und die Berücksichtigung dieser Zeiten bei der Errechnung der Rentenhöhe gemäß § 6 und § 7. Kalendermonate, während derer Beitragspflicht gemäß § 18 Abs 12 besteht, sind demnach Beitragsmonate im Sinne der Definition gemäß § 1 Abs 1.

c) Wird ein am 1. Jänner 2004 nicht mehr in die Liste eingetragener Rechtsanwalt vor Erreichung des 65. Lebensjahres wieder in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen, gelten für ihn die Bestimmungen dieser Satzung uneingeschränkt.

Wird der ehemalige Rechtsanwalt vor Erreichung des 65. Lebensjahres nicht mehr in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen, hat er Anspruch auf 100% der laut Leistungsordnung gültigen Basisaltersrente, sofern er dem Grunde nach die Anspruchsvoraussetzungen nach der bis zum 31.12.2003 gültigen Satzung im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles erfüllt. Die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Höhe der Witwen- und Waisenrenten im Falle seines Todes bestimmen sich nach der bis zum 31.12.2003 gültigen Satzung.

(14)

a. Die Beiträge der freiwillig weiterversicherten ehemaligen Rechtsanwälte gehören zu den ordentlichen Einnahmen der Versorgungseinrichtung gemäß § 4 Abs 1. Die Beitragspflicht des freiwillig Weiterversicherten beginnt mit dem dem Beginn der Weiterversicherung folgenden Monatsersten. Sie endet mit dem dem Ende der Weiterversicherung folgenden Monatsletzten. Fällt der Beginn der Weiterversicherung auf den Monatsersten oder das Ende der Weiterversicherung auf den Monatsletzten, so beginnt die Beitragspflicht mit dem Beginn der Weiterversicherung und endet mit dem Tag des Endes der Weiterversicherung.

b) Für Personen, die der Versorgungseinrichtung nur auf Grund der Bestimmungen über die freiwillige Weiterversicherung angehören, kann in der Umlagenordnung in analoger Anwendung von § 4 Abs 4 eine abweichende Beitragshöhe festgelegt werden.

c) Der Beitrag hat sich zusammenzusetzen aus dem von dem ehemaligen Rechtsanwalt zu leistenden Beitrag und einem in Geld zu leistenden Beitragszuschlag zur Abgeltung der von den gem. § 1 Abs 1 RAO eingetragenen Rechtsanwälten erbrachten, durch die Pauschalvergütung abgedeckten Leistungen der Verfahrenshilfe.

d) Die Umlagenordnung kann auch vorsehen, dass anstelle des Beitragszuschlages für die Leistungen aus der Verfahrenshilfe in Ansehung des ehemaligen Rechtsanwaltes sich ein anderer gem. § 1 Abs 1 RAO eingetragener Rechtsanwalt verpflichtet, die ansonsten vom freiwillig weiterversicherten Rechtsanwalt zu erbringenden Verfahrenshilfeleistungen zu erbringen.

(15) Die freiwillige Weiterversicherung endet:

a) mit Wiedereintragung als Rechtsanwalt,

b) mit Verzicht darauf,

c) bei Nichtbezahlung eines Rückstandes an Beiträgen für mindestens ein halbes Jahr trotz Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von mindestens einem Monat.

16)a) Ein Rechtsanwalt, der vor dem 31. Dezember 1966, aber nicht vor dem 1. Jänner 1949 geboren ist, kann – sofern er im Zeitpunkt der Antragstellung zumindest durch 12 aufeinander folgende Kalendermonate in die Liste der Rechtsanwaltskammer oder die Liste der niedergelassenen Rechtsanwälte eingetragen ist – Versicherungsmonate gemäß § 4a nachkaufen.

b) Ein vor dem 1. Jänner 1949 geborener Rechtsanwalt kann einen Antrag auf Nachkauf von Versicherungsmonaten, allerdings beschränkt auf Versicherungsmonate gemäß § 4a Abs 2 lit a), nur dann stellen, wenn

ba)er im Zeitpunkt der Antragstellung durch 12 aufeinander folgende Kalendermonate in die Liste der Rechtsanwaltskammer eingetragen war oder

bb)die Anzahl der unmittelbar aufeinander folgenden Monate des Bezuges einer Berufsunfähigkeitsrente der Rechtsanwaltskammer gemeinsam mit den anschließenden Kalendermonaten der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltskammer unmittelbar vor der Antragstellung mehr als 12 beträgt

und

der Rechtsanwalt auch unter Anwendung der Bestimmung des Abs 2 unter der Annahme, dass er bis zur Erreichung des Rentenantrittsalters gemäß § 6 Abs 1 lit b) ohne Unterbrechung in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer mit Versorgungseinrichtung oder in die Liste der niedergelassenen Rechtsanwälte eingetragen sein wird, keinen Anspruch auf eine Altersrente in Höhe von zumindest 100% der jeweils laut Leistungsordnung gültigen Basisaltersrente erwerben wird.

c) Anträge nach lit a) und b) müssen bis spätestens 30. September 2011 bei der Rechtsanwaltskammer einlangen.

d) Rechtsanwälte, auf die die Bestimmungen der lit a) oder b) sonst zutreffen, die aber zum 30. September 2011 noch nicht durch zumindest 12 aufeinander folgende Kalendermonate in die Liste der Rechtsanwaltskammer oder die Liste der niedergelassenen Rechtsanwälte eingetragen sind, können einen Antrag im Sinne der lit a) oder b) bis spätestens 30. September 2011 bei der Rechtsanwaltskammer einlangend stellen, sofern sie bis dahin das Erfordernis der Eintragung durch 12 aufeinander folgende Kalendermonate erfüllen.

e) Ein Rechtsanwalt, der am oder nach dem 31. Dezember 1966 geboren ist, kann – sofern er in irgendeinem Zeitraum vor dem 1. Jänner 2011 und unmittelbar vor der Antragstellung jeweils zumindest durch 12 aufeinander folgende Kalendermonate in die Liste der Rechtsanwaltskammer oder die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragen war – Versicherungsmonate nach § 4a durch Antragstellung bis längstens 30. September 2012 nachkaufen,

wenn er unmittelbar vor dem 30. September des Jahres, in welchem er das 45. Lebensjahr vollendet, nicht durch einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Kalendermonaten in die Liste der Rechtsanwaltskammer oder die Liste der niedergelassenen Rechtsanwälte eingetragen war.

f) Ein Rechtsanwalt, der am oder nach dem 31. Dezember 1966 geboren ist, am 30. September 2011 aber noch nicht durch zumindest 12 aufeinander folgende Kalendermonate in die Liste der Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen Rechtsanwälte eingetragen ist, kann einen Antrag auf Nachkauf von Versicherungsmonaten gem § 4a bis spätestens 30. September 2012 stellen, sofern er bis dahin das Erfordernis der Eintragung durch 12 aufeinander folgende Kalendermonate erfüllt.

(17) § 15 in der vor dem 1. Jänner 2009 geltenden Fassung ist auf alle vor dem Wirksamwerden der Verordnung 1408/71 in Verbindung mit der Verordnung 574/72 verwirklichten Sachverhalte weiter anzuwenden.

(18) § 7 Abs 1 lit g) ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen die Voraussetzungen für die Antragstellung vor dem 1. Jänner 2011 eingetreten sind, der Antrag jedoch erst nach dem Inkrafttreten gestellt wird.

Änderungen bzw. Ergänzungen beschlossen in der Vollversammlung der Salzburger Rechtsanwaltskammer am10. November 2003 – genehmigt mit Bescheid des BMJ vom 30.12.2003 (GZ16.205/17-I.6/2003) und am
8. November 2010 – genehmigt mit Bescheid des BMJ vom 22.11.2010 (GZ BMJ-Z16.103/0002-I 6/2010) und am 12. November 2012 – genehmigt mit Bescheid des BMJ vom 20.11.2012 (GZ BMJ-Z16.205/0001-I 6/2012) und am 11. November 2013 – genehmigt mit Bescheid des BMJ vom 19.11.2013 (GZ BMJ-Z16.205/0001-I 6/2013)